Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei einem Verkehrsunfall im April 2018 wurde der Ferrari des Unfallgeschädigten derart zerstört, dass sich das Fahrzeug insgesamt 11 Tage lang in der Reparatur bei einer Fachwerkstatt befand. Für diese Reparaturzeit mietete sich der Geschädigte einen Lamborghini und verlangte die dadurch entstandenen Mietwagenkosten in Höhe von über 5.600 € für die 11 Tage vom Unfallverursacher zurück. Dagegen wehrte sich die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, denn diese sah die Anmietung des Lamborghinis für 11 Tage als unangemessen. Ein solch teurer Sportwagen falle aus dem üblichen Raster und würde nicht die erforderliche Typengleichheit eines Mietwagens erfüllen. Laut der Versicherung wäre eine Anmietung eines Porsche Carrera oder eines 8er BMW in einem solchen Umfeld zumutbar. Da solche Fahrzeuge bei den bekannten Mietdienstleistern für Beträge zwischen ca. 90 € bis 230 € pro Tag angemietet werden können, erstattet diese lediglich einen Betrag von ca. 1.600 € für die gesamten 11 Miettage, was eine Differenz von 4.000 € zum gezahlten Mietpreis des Unfallgeschädigten darstellt.
Der Geschädigte konnte und wollte dies nicht akzeptieren und erhob deshalb Klage beim Landgericht Hannover. Dies wies die Klage jedoch ab. Dagegen richtet sich die Berufung des Unfallgeschädigten.
Das Oberlandesgericht Celle als Berufungsinstanz bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Hannover. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers müsse der Differenzzahlung hinsichtlich der bereits entstandenen Mietkosten nicht nachkommen. Zwar dürfe sich ein Unfallgeschädigter grundsätzlich ersatzweise denselben oder einen vergleichbaren Wagentyp beschaffen. Dies würde in der Theorie bedeuten, dass ein unfallgeschädigter Sportwagen im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich durch einen Sportwagen zur Miete ersetzt werden darf. Hinsichtlich dieser Regelung bestehen jedoch Einschränkungen.
Nach Ansicht der Richter des OLG Celle ist es dem Unfallgeschädigten zuzumuten, sich für eine kurze Zeit mit einem weniger komfortablen und exklusiven Wagentypen zu begnügen, wenn ein typengleiches Fahrzeug nur für eine besonders erhöhte Miete beschafft werden kann.
Im vorliegenden Fall wurde der Lamborghini gemietet, obwohl der dafür ausgeschrieben Mietpreis deutlich über dem Preis der höchsten Fahrklasse der Fraunhofer – oder Schwackelisten ausgeschrieben war. Demnach sei es nicht mehr als angemessen zu bezeichnen, lediglich aus Gründen der Fahrfreude und dem Erhalt des allgemeinen Prestiges auf Kosten des Schädigers einen exorbitant teuren Lamborghini anzumieten.
Durch die Anmietung eines ähnlichen Sportwagentyps der Marken BMW, Audi, Mercedes oder Porsche hätte der Unfallgeschädigte das wohl gleiche technische Niveau genießen können, ohne die Werte der Fraunhofer – oder Schwackelisten zu überschreiten. Die besonderen Fahreigenschaften eines Ferraris oder dessen Aussehen an sich stellen keine Werte dar, auf die der Unfallgeschädigte nicht für 11 Tage im Jahr hätte verzichten können.
Aus diesen Gründen wurde die Klage auch in der Berufungsinstanz abgewiesen. Die Haftpflichtversicherung müsse keine Differenzzahlung vornehmen.
Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 25.11.2020 - 14 U 93/20 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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