Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich im April 2022 zum Thema der Untersagung des Führens von Fahrrädern mangels einer rechtzeitigen Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geäußert. Demnach kann einem Radfahrer, wenn er zuvor im Straßenverkehr schon mal mit Alkohol – oder Drogen aufgefallen ist, auferlegt werden, dass er zu einem bestimmten Zeitpunkt ein positives Gutachten vorlegen muss. Verstreicht diese Frist ohne Vorlage eines MPU-Gutachtens, so hat die Behörde das Recht, dem Betroffenen durch Anordnung das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenraum mit sofortiger Wirkung zu untersagen. Dies hat der Baerische Verwaltungsgerichtshof mit dieser Entscheidung bestätigt.
Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:
In einer Nacht im September 2020 stürzte ein Radfahrer von seinem Fahrrad und zog sich dabei eine triefende Platzwunde zu. Während der medizinischen Versorgung wurde dem Mann aufgrund Anzeichen von Trunkenheit eine Blutprobe entnommen. Diese beinhaltete eine Blutalkoholkonzentration von 1,8 Promille. Daraufhin folgte eine Verurteilung aufgrund fahrlässiger Trunkenheitsfahrt, welche auch bei einer Radtour einschlägig ist.
Aufgrund des hohen BAK-Wertes forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Mann auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, da erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Führung von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr aufgekommen sind. Die Behörde setzte dem Mann eine Frist, welcher er nicht nachgekommen ist. Daraufhin untersagte ihm die Behörde mit sofortiger Wirkung das Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr.
Gegen diese Entscheidung erhob der Radfahrer Klage und zeitgleich einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Würzburg. Er ist der Ansicht, dass die Verhältnismäßigkeit aufgrund dieser schwerwiegenden Maßnahme nicht gewahrt ist und ihm zuerst mildere Mittel hätten angedroht werden müssen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, dagegen legte der Radfahrer Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt die vorinstanzliche Entscheidung
Dieser folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Solange der Betroffene ein zu Recht angeordnetes Eignungsgutachten nicht beibringt, dürfe die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen feststehe und eine bedingte Eignung nicht bestehe. Zwar solle das Gutachten auch klären, ob eine Beschränkung oder Auflagen ausreichend sein können. Wird das Gutachten nicht beigebracht, bleibe der Behörde keine andere Möglichkeit, als zum Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und der Aufrechterhaltung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ohne Einschränkung zu untersagen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2022 - 11 CS 21.2988 –
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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