Das Amtsgericht Straubing hat sich im letzten Sommer dazu geäußert, dass eine einfache Verwarnung am Scheibenwischer aufgrund eines begangenen Parkverstoßes nicht die Voraussetzungen einer Anhörung nach § 28 VwVfG erfüllt. Falls auf dieser Verwarnung im Anschluss ein Kostenbescheid beruhen soll, so ist dieser rechtswidrig.
Der Beschluss des Amtsgerichts beruht auf folgenden Geschehnissen:
Im Frühling 2021 wurde an ein Fahrzeug des Fahrzeughalters, welches in Straubing innerhalb eines Parkverbotes abgestellt wurde, eine sogenannte Scheibenwischerverwarnung angebracht. Da das Verwarngeld seitens des Fahrzeugführers nicht entrichtet wurde, folgte entgegen der Halterin des Fahrzeuges, einer juristischen Person, ein Kostenbescheid.
Gegen diesen Kostenbescheid richtete sich die Halterin mit einer Klage.
Das Amtsgericht Straubing hat letztendlich zu Gunsten der Halterin entschieden und den Kostenbescheid für rechtswidrig erklärt. Dies beruht demnach auf einer mangelnden Anhörung bzw. Halterbefragung, welche hier unterblieben ist. Die Scheibenwischerverwarnung könne nicht als vollwertige Anhörung angesehen werden. Nach Argumentation des Gerichts kann in solch einem Fall nicht ausreichend gewährleistet werden, dass die Verwarnung zur Kenntnis des Halters gelangt. Hier ist zwischen Fahrzeughalter und Fahrzeugführer zu unterscheiden – der Halter hat jedoch nicht immer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug.
Für den Fahrzeugführer sei wiederum nicht immer zu überblicken, wer als Halter des Fahrzeuges benachrichtigt werden sollte.
Scheibenwischerverwarnung löst keine Halterbefragung aus
Der Richter betonte, dass bei einer Scheibenwischerverwarnung jedoch nicht davon ausgegangen werden soll, dass die Verwarnung zugleich auch als eine Aufforderung zu verstehen ist, den wahren Fahrzeugführer zum Tatzeitpunkt zu benennen. Für einen rechtsunkundigen Laien war nicht zweifelsfrei zu erkennen, dass zugleich noch eine Anhörungspflicht besteht, welche andere Pflichten auslöst.
Amtsgericht Straubing, Beschluss vom 23.08.2021- 9 OWi 441/21 –
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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