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Wertgrenze für Fahrerlaubnisentzug: Bedeutender Schaden von mindestens 1.500 EUR

Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in einer brandaktuellen Entscheidung aus dem April 2022 erneut mit der Wertgrenze des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB auseinandergesetzt und einen Beschluss veröffentlicht, welcher sich mit dem Grenzwert beschäftigt.


Dem Beschluss des OLG liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Autofahrer hatte im Jahr 2021 eigenverschuldet einen Verkehrsunfall verursacht und hat sich in Folge darauf vom Unfallort entfernt, was eine Sanktion nach § 142 StGB nach sich zog. Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat aufgrund der Unfallflucht eine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Betroffene mit einer Berufung zum Landgericht Essen, welches jedoch die Entscheidung des erstinstanzlichen Amtsgerichtes hinsichtlich des Führerscheinentzuges bestätigte. Durch den Unfall kam es laut einem Sachverständigengutachten zu einem Sachschaden am Geschädigtenfahrzeug in Höhe von 1.768,86 EUR.


Dieser Wert liegt jedoch nicht unter dem Wert von 1.500 EUR, was seitens der obergerichtlichen Rechtsprechung als Wertgrenze des bedeutenden Schadens im Sinne der Ermächtigungsklausel nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB hinsichtlich des Entzuges einer Fahrerlaubnis agiert.



Grenze nur minimal überschritten – OLG fordert detaillierten Kostenvoranschlag


Da im vorliegenden Fall die Grenze zur 1.500 EUR – Marke nur um 268,86 EUR überschritten wurde, liegt eine unwesentliche Überschreitung vor. Aufgrund dieses Umstandes gehen die Richter des Oberlandesgerichtes davon aus, dass es einer weiteren Kontrollinstanz bedarf, bevor eine Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grundlage des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnet werden darf. Die Richter weisen darauf hin, dass es bei einer solchen Abweichung ein detaillierter Kostenvoranschlag notwendig ist, welcher aufkommenden Kosten einkalkuliert und sich so deutlicher vom Grenzwert abhebt oder diesen sogar nach unten hin überschreitet. Diese nähere Darlegung zur Schadenshöhe bei nur unwesentlicher Überschreitung der Wertgrenze soll für Rechtssicherheit sorgen.




Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 05.04.2022 - 5 RVs 31/22 –

AdobeStock-Foto-Nr.: 251454282


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht













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