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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholfahrt unter 1,1 Promille

Erreicht der Blutalkoholwert eines Täters nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss weniger als 1,1 Promille, ist er nicht absolut fahruntüchtig. Also kann ihm nicht das gesetzlich festgelegte Unvermögen, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, nachgesagt werden.


Unter 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration kann höchstens eine relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden. Zusätzlich zum Nachweis von Alkohol im Blut müssen dann Ausfallerscheinungen, also körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, die die Fahrtüchtigkeit mindern, vorliegen. Das Gericht muss die relative Fahruntüchtigkeit feststellen.


Wie hoch sind die Anforderungen an die festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen?


Das Landgericht Berlin hat dazu im Fall eines Unfallverursachers entschieden. Dieser war an einer roten Ampel rückwärts gefahren und dabei in das hinter ihm fahrende Fahrzeug hineingefahren. Das Gericht wies darauf hin, dass festgestellt werden muss, dass nachgewiesene Fahrfehler durch den Alkoholeinfluss zustande gekommen sind. Es kommt bei einer Verurteilung wesentlich darauf an, ob es sich um einen alkoholtypischen Fahrfehler handelt, also um einen, der auf die nach Alkoholgenuss typischen aufkommenden physiologischen (z.B. Verlängerung der Reaktionszeit; Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns; Einengung des Gesichtsfelds; Müdigkeit) und psychische (z.B. Kritiklosigkeit, erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung) Symptome hindeutet.


Wie hat die Beurteilung den Fall beeinflusst?


Die Fahrerlaubnis des Unfallverursachers war im Vorfeld beschlagnahmt und vorläufig gerichtlich entzogen worden. Das Landgericht sah in dem Rückwärtsfahren des Täters keine alkoholbedingte Ausfallerscheinung. Wegen der geringen Alkoholmenge im Blut (0,46 Promille) seien die Anforderungen für eine relative Fahruntüchtigkeit höher.


Der Fahrer hatte lediglich einen Bekannten am Straßenrand grüßen wollen. Da die Polizeibeamten auch keine physiologischen Anzeichen für eine Alkoholbeeinflussung feststellen konnten, war die relative Fahruntüchtigkeit zu verneinen.

Dem Betroffenen wurde in der Folge der beschlagnahmte Führerschein wieder ausgehändigt und der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten aufgehoben.


AZ.: Landgericht Berlin, Beschluss vom 10.01.2025 - 520 Qs 67/25


Wann die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Anderem eine ungewöhnliche Härte darstellen kann, lesen Sie hier: https://www.kanzlei-skana.de/post/ungewöhnliche-härte-bei-entziehung-der-fahrerlaubnis-eines-berufskraftfahrers



Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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