Ungewöhnliche Härte bei Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers?
- RA Sven Skana

- 24. Nov.
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Ausgangspunkt des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen war die Beschwerde eines Berufskraftfahrers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, nachdem ihm die Fahrerlaubnis wegen der Erreichung von acht Punkten im Fahreignungsregister entzogen worden war.
In seiner Beschwerde machte der Antragsteller geltend, es liege ein Fall ungewöhnlicher Härte vor. Die Fahrerlaubnisentziehung führe zu einer Existenzgefährdung, da sie für ihn als Berufskraftfahrer ein Berufsverbot bedeute und eine Erwerbsalternative wegen der bestehenden Verständigungsschwierigkeiten nicht in Betracht kämen.
Das OVG führte dazu aus, die zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis bei Erreichen eines Punktestandes von acht Punkten stelle keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar. Der Kraftfahrer stelle dann eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar und sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Mit der Ermahnung, der Verwarnung und auch der Tilgungsregelung liegen Maßnahmenstufen vor, die durchlaufen werden müssen, bevor von einer Ungeeignetheit auszugehen ist.
Eine atypische Härte der Maßnahme sah das OVG nicht. Zwar sei davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis daran gehindert sein werde, seinem bisher ausgeübten Beruf als Berufskraftfahrer nachzugehen. Nach Abwägung überwiege jedoch der Schutz von Leib, Leben und Eigentum anderer - auch im Hinblick auf den etwaigen befürchteten Bezug von Sozialleistungen.
Auch die vom Antragsteller angeführte, durch die Fahrerlaubnisentziehung bewirkte familiäre Notlage führte nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Das Vorbringen des Antragstellers, seiner Frau sei die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich und andere Familienangehörige stünden nicht zur Verfügung, reichte als Begründung nicht aus. Es lagen dem Gericht keine Belege vor, welche den Ausschluss der gemeinsamen Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigen würden.
Die Beschwerde hatte somit keinen Erfolg und wurde zurückgewiesen.
Anders hätte nach eingehender Abwägung entschieden werden können, hätte der Antragsteller die psychischen Leiden seiner Frau und die daraus folgende alleinige Betreuung durch ihn plausibel darlegen können. Dieser Umstand hätte dem Gericht Anlass zur Prüfung einer atypischen Härte geben können.
AZ: OVG NRW, Beschluss vom 23.07.2025 - 16 B 425/25
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht


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