Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr
Wer einen Führerschein besitzt und eine Fahrschule besucht hat, dem sollten die Grundregeln zur Teilnahme am Straßenverkehr bekannt sein. Dennoch gibt es zahlreiche Ge- und Verbote, die vielen Verkehrsteilnehmern nach einiger Zeit nicht mehr geläufig sind. Bei den meisten Verkehrsverstößen in Deutschland handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten. Diese sind auf Grund ihrer Wertigkeit unterhalb von Straftaten angesiedelt. Ordnungswidrigkeiten werden somit nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Bußgeldbehörde verfolgt.
Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten unterscheidet man zwischen dem Verwarnungsgeld bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten und dem Bußgeld bei bedeutenden Ordnungswidrigkeiten. Ein Verwarnungsgeld kann erhoben werden, wenn für den Verstoß eine Strafe von maximal 55 Euro vorgesehen ist. Für das Vorliegen eines Bußgeldes muss das Fehlverhalten mit einer Strafe von mindestens 60 bedroht sein. Während ein Verwarnungsgeld direkt vor Ort, beispielsweise von einem Polizeibeamten erhoben werden kann, erfolgt die Ahndung des Bußgeldes immer durch die zuständige Verfolgungsbehörde für Verkehrsordnungswidrigkeiten. Bedeutende Ordnungswidrigkeiten können zusätzlich mit einem Fahrverbot von mehreren Monaten und mit den berühmten Punkten in Flensburg sanktioniert werden.
Nicht jede von den Behörden verfolgte Ordnungswidrigkeit erweist sich vor Gericht auch als rechtmäßig. Insoweit ist ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oftmals sinnvoll, wenn beispielsweise der Fahrer des Pkws nicht erkennbar oder der festgestellte Fahrer aus beruflichen Gründen dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Nicht selten stellt sich sogar heraus, dass bei angeblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen die vorgenommene Messung gar nicht zu verwerten ist, weil zum Beispiel das Messgerät Schwächen aufweist oder sonstige Fehlmessungen nicht ausgeschlossen werden können.
Hilfe durch den Fachanwalt für Verkehrsrecht
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht bin ich Ihnen daher selbstverständlich auch im Bereich der Ordnungswidrigkeiten und Strafverfahren behilflich. Dabei können Sie, insbesondere bei folgenden Verstößen und Vergehen, auf meine jahrelange Erfahrung vertrauen:
Geschwindigkeitsüberschreitungen
Vorfahrtsverstöße
Rotlichtverstöße
Gefährdung des Straßenverkehrs
Abstandsunterschreitungen
Nötigung
Drogen- und/oder Alkoholgenuss
Fahren ohne Fahrerlaubnis
Mobilfunkbenutzung
Fahrlässige Körperverletzung und fahrlässige Tötung
In Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren ist ein frühzeitiges Einschreiten empfehlenswert. Bereits bei Erhalt eines Anhörungsbogens ist das Einschalten eines erfahrenen Rechtsanwalts daher notwendig, um eine sinnvolle Verfahrensstrategie zu ermitteln und etwaige Fehler zu verhindern.
Die wichtigsten Verkehrsverstöße
Verstoß gegen die Gurtpflicht
Bereits vor Fahrtantritt ist jeder Insasse dazu verpflichtet, sich im Fahrzeug anzuschnallen. Ein Verstoß gegen die Gurtpflicht wird in der Regel mit 30 Euro Verwarnungsgeld sanktioniert.
Benutzung eines Mobiltelefons im Straßenverkehr
Wenn das Mobiltelefon während der Fahrt benutzt wird, gibt es bereits einen Punkt in Flensburg und es ist ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro vorgesehen. Liegt zusätzlich eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vor, kostet dies 150 Euro. 200 Euro Bußgeld werden erhoben, wenn die Benutzung des Mobiltelefons zu einem Fehlverhalten führt, das einen Verkehrsunfall zur Folge hat. Kommt es zu einer Gefährdung oder einem Verkehrsunfall, dann muss der Fahrzeugführer mit zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von einem Monat rechnen.
Missbrauch von Alkohol oder anderer berauschender Mittel
Eine bedeutende Ordnungswidrigkeit liegt vor, wenn der Fahrzeugführer unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen steht. Bereits bei einem Alkoholwert von 0,5 bis 1,09 Promille ist der Tatbestand dieser Ordnungswidrigkeit erfüllt. Ab einem Wert von 1,1 Promille liegt sogar eine Straftat vor. Besteht der Verdacht, dass der Fahrer Betäubungsmittel konsumiert haben könnte, wird in der Regel eine Blutentnahme durchgeführt. In beiden Fällen wird beim "Ersttäter" ein Bußgeld in Höhe von 500 Euro erhoben. Zudem wird ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Beim zweiten Verstoß gleicher Art liegt das Bußgeld bei 1000 Euro und das Fahrverbot beträgt drei Monate.
Parkverstöße
Verbotswidriges Halten oder Parken stellt ebenfalls eine häufig festgestellte Ordnungswidrigkeit dar. Hier gibt es zahlreiche Verstöße, wie zum Beispiel das Parken im Haltverbot oder auf dem Gehweg. Ausschlaggebend für die Höhe des Verwarnungsgeldes ist, ob durch das Fehlverhalten eine Behinderung für andere Verkehrsteilnehmer vorliegt. Außerdem erhöht sich das Verwarnungsgeld, wenn das betreffende Fahrzeug über einen längeren Zeitraum verbotswidrig abgestellt ist.
Geschwindigkeitsüberschreitungen
In der heutigen Zeit gibt es in vielen Ortschaften fest installierte Radargeräte zur Geschwindigkeitsmessung. Neben diesen Geräten verfügt die Polizei über mobile Anlagen, die an verschiedenen Örtlichkeiten aufgebaut werden können. Bei der Festlegung des Verwarnungs- oder Bußgeldes kommt es darauf an, welche Geschwindigkeit tatsächlich gemessen wurde und ob der Verstoß innerorts oder außerhalb geschlossener Ortschaften begangen wurde. Der geringste Verstoß beim Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wird mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet. Dagegen kann ein echter Raser im schlimmsten Fall mit einem Bußgeld von 760 Euro, zwei Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot von drei Monaten rechnen.
Eine gute Übersicht über alle Buß- und Verwarnungsgelder bietet der Bußgeldkatalog. Dieser ist unter der Bezeichnung "Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog" auch im Internet zu finden.
Ruhe bewahren, richtig handeln
Viele Verkehrsteilnehmer werden jedoch unmittelbar nach oder noch bei der Tat von der Polizei angetroffen. Durch die dann auf den Betroffenen liegende Belastungs- und Drucksituation, ist das Abwarten auf einen Anhörungsbogen oftmals gerade dann, wenn die Fahrerlaubnis auf dem Spiel steht, verständlicherweise nicht zumutbar. Ich stehe Ihnen daher gerne auch im vorhinein mit Rat und Tat zu Seite und setze mich mit den zuständigen Stellen in Verbindung.
Dabei bin ich mir bewusst, dass gerade bei Strafverfahren ein bestehendes Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt von elementarer Bedeutung ist. Nur wenn der Rechtsanwalt alle mit der Tat im Zusammenhang stehenden Umstände kennt, kann eine umfassende und auch den individuellen Interessen des Mandanten gerecht werdende Verteidigung erfolgen. Hierbei darf selbstverständlich nicht unberücksichtigt bleiben, dass die mit einer Straftat verbundene Situation für den Mandanten oftmals höchst unangenehm ist. Auch in Bezug darauf begegnen wir Ihnen aber mit dem größtmöglichen Verständnis und Diskretion.
Denken Sie immer daran: Es gibt nichts, was es nicht gibt! Scheuen Sie sich daher nicht, mich auch bei ungewöhnlichen Sachverhalten zu kontaktieren!