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  • AutorenbildRA Sven Skana

Video von Adolf Hitler im WhatsApp-Status geteilt – AG Frankfurt am Main = Volksverhetzung



Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen Mann zu einer Geldbuße von 750,00 EUR wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt. Der Mann hat Bilder und Videoausschnitte von Adolf Hitler in seinem WhatsApp-Status geteilt, worauf Anzeige erhoben wurde.



Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main habe der Angeklagte am 22.10.2019 zur Mittagszeit ein Video in seinen WhatsApp-Status geladen, welches von sämtlichen Personen, welche seine Telefonnummer gespeichert haben, 24 Stunden lang angesehen werden konnte. Das 1:20 minütige Video beinhaltet Videoausschnitte aus der Zeit des Nationalsozialismus. Beispielsweise ist dort Adolf Hitler zu sehen, welcher einen sogenannten „Hitlergruß“ ausführte, im Hintergrund ist ein goldenes Hakenkreuz erkenntlich. Zudem befinden sich in dem Video besondere Kriegsaufnahmen, welche den Abwurf von Bomben zeigen und wiederholt Hakenkreuze eingeblendet werden. Dazu wird unter den bewegten Bildern folgender weißer Text auf schwarzem Hintergrund angezeigt:



„EUROPA WIRD ERWACHEN

WEIL WIR ES SCHON EINMAL GETAN HABEN

UND WIR WERDEN ES WIEDER TUN

STEH AUF NICHTJUDEN DER WELT

ORGANISIERT EUCH GEGEN DIE JÜDISCHE TYRANNEI

UND KÄMPFT UM EUER VOLK

ICH HABE GEGEN DIE JÜDISCHE TYRANNEI GEKÄMPFT

BITTE LADE DIESES VIDEO HERUNTER UND TEILE ES ÜBERALL

MACHE DIE WAHRHEIT VIRAL“



Der Angeklagte teilte dieses Video bewusst in seinem Status und war sich zu diesem Zeitpunkt im Klaren, dass auch viele andere Personen dieses Video über WhatsApp ebenfalls einsehen können. Zudem wurde festgestellt, dass in diesem Video zum Hass gegen jüdische Mitbürger aufgerufen wird. Das streitet der Angeklagte zwar ab, dennoch traut ihm das Gericht zu, dass er die Sache als „nicht ganz fernliegend“ hätte erkennen müssen, das Teilen dieses Videos dennoch billigend in Kauf nahm.

Nach der Überzeugung des Gerichts lagen durch diese Tathandlung die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. a) StGB vor, da zum Hass gegen eine religiöse Gruppe aufgestachelt wurde. Durch die konkret wiedergegebenen Bilder in Verbindung mit dem oben genannten Wortlaut, welcher während der Bilderszenen angezeigt wird, fällt das Material zweifelsfrei unter die Kategorie der volksverhetzenden Medien.


Aufgrund des Teilens dieses Videos in seinem Status habe der Angeklagte das Video auch selbstständig „verbreitet“, da er es einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht hat.


Letztendlich wurde gegen den Angeklagten eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen verhängt. Da der Beschuldigte zum Zeitpunkt arbeitssuchend ist, wurde lediglich eine Tagessatzhöhe von 10 EUR festgelegt, um die Sanktion an die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Angeklagten anzupassen.



AG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.01.2022, Az. 907 Ds 6111 Js 250180/19

AdobeStockFoto-Nr.: 162924633



Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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