Das AG Dortmund hatte in folgendem Fall zu entscheiden: Dem Angeklagten war aufgrund seiner alkoholisierten Autofahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,96 Promille BAK der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit und Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis gemacht worden.
Aufgrund seiner Taten wurde er vom Gericht zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 30 Euro im November 2019 verurteilt. Damit verbunden war zudem die Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis gem. § 69a Abs. 1 S. 1 StGB.
Diese Sperre kann nach § 69a Abs. 7 S. 1 StGB durch das Gericht aber vorzeitig aufgehoben werden, wenn sich Grund zu der Annahme ergibt, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Diese Voraussetzung war im konkreten Fall etwa 10 Monate nach der Tat und etwa 5 Monate nach dem Urteil erfüllt, da der Angeklagte unmittelbar nach seiner Verurteilung eine intensive psychologische Maßnahme bei einer Diplom-Psychologin (38 Gruppenstunden und vier Einzelgespräche) in Anspruch nahm und dies dem Gericht auch bescheinigte. Mit der Aufhebung der Sperre war der Weg für die Wiedererteilung der neuen Fahrerlaubnis frei. Allerdings wies das Gericht darauf hin, dass die Frage, ob trotz der hohen Blutalkoholkonzentration eine sofortige Wiedererteilung möglich sei, Sache der für das Wiedererteilungsverfahren zuständigen Verwaltungsbehörde sei.
(AG Dortmund, Beschluss vom 16.04.2020 - 729 Cs-261 Js 1037/19-262/19)
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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