Das Amtsgericht Idar-Oberstein (Rheinland-Pfalz) hat am 15.05.2020 entschieden, dass der Ausdruck und die Versendung einer rein elektronisch geführten Akte keine Aktenversendungspauschale von 12 Euro begründet.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Gegen den Betroffenen wurde aufgrund eines Verkehrsunfalles beim Einparken ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Dieser beauftrage einen Verteidiger, welcher für seinen Mandanten bei der zuständigen Polizeiinspektion Akteneinsicht beantragt. Für die Aktenversendung wurde eine Auslagenpauschale von 12 Euro erhoben.
Der Betroffene erhebt durch seinen Vertreter einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, denn er führt an, dass für die Erhebung dieser Gebühr keine Rechtsgrundlage vorhanden sei, welche die Exekutive dazu ermächtige.
Gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG kann von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben werden. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung ebenfalls elektronisch, so wird eine Pauschale nicht erhoben, § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG.
Um zur Führung einer solchen elektronischen Akte „bemächtigt“ zu sein, bedarf es jedoch einer Rechtsgrundlage (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 -1 OWi 6 SsBs 19/18) aufgrund des Prinzips des Gesetzesvorbehalts. Eine solche fehlte jedoch zum Zeitpunkt des Antrages im Landesrecht von Rheinland-Pfalz, so dass die Verwaltungsbehörde im Sinne der Polizeiinspektion die elektronische Aktenführung zwar ausführte, dazu jedoch nicht berechtigt war. Eine materiell-rechtliche Rechtsverordnung, welche diese Grundlage geschaffen hätte, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten.
Die Übersendung eines Ausdruckes einer insofern ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte kann demnach keine Aktenversendungspauschale begründen, denn eine solche kann nur dann anfallen, wenn Einsicht in eine zulässigerweise und ordnungsgemäß geführte Akte gewährt wird.
Demnach hat das Amtsgericht entschieden, die Kostenfestsetzung der Bußgeldstelle aufzuheben.
AG Idar-Oberstein, Beschl. v. 15.05.2020 - 5 OWi 73/20
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt Verkehrsrecht Anwalt für Strafrecht
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