Das Oberlandesgericht München musste sich im Winter 2014 erneut mit dem häufig vorkommenden Thema der Beleidigung von Polizeibeamten sowie dessen Abgrenzung zur straffreien Meinungsäußerung beschäftigen. Der Ausdruck eines Mannes gegenüber einem Polizisten als „crazy“ wurde seitens der Richter als anlassbezogene Kritik gewertet und fällt somit nicht unter den Beleidigungstatbestand des § 185 StGB.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach dem Konsum von mindestens sechs Whiskey ist der Besucher einer Bar mit dem betreibenden Wirt in einen Konflikt bezüglich der Höhe der Rechnung verwickelt worden. Daraufhin rief der Barbesitzer die Polizei, um den Streit unter Kontrolle zu bringen. Nachdem die Polizeibeamten den Ort des Geschehens betraten, nahmen sie die Personalien des Gastes auf.
Da der Mann sich wiederholt weigerte, seine Personalien anzugeben und auch seinen Ausweis nicht preisgeben wollte, forderten die Beamten ihn nach mehreren Minuten mit strengem Ton an, sich auszuweisen, ansonsten hätte er zu befürchten, dass er in polizeiliches Gewahrsam genommen werden.
Als dieser immer noch nicht nachgab, wurde er von einem anwesenden Polizeibeamten zu Unrecht der Lüge bezichtigt. Daraufhin äußerte er sich gegenüber dem Beamten mit den Worten „You´re completely crazy“. Aufgrund dieser Aussage stellte der Polizist einen Strafantrag, wonach es zu einer Verurteilung des Gastes durch das Amtsgericht Kaufbeuren wegen Beleidigung nach § 185 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen á 90 EUR kam. Gegen dieses Urteil richtete sich der Angeklagte mit einer Revision zum Oberlandesgericht München.
Die Richter in München entschieden zu Gunsten des Gastens und hoben die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts dementsprechend auf. Nach deren Ansicht fiele die Äußerung nicht unter den Maßstab eines „ehrenrührigen Werturteiles“, sondern sei vom Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt.
Demnach stehe es jedem Bürger zu, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlicher Sanktion zu kritisieren. Ist man Adressat einer solchen Maßnahme, so dürfen auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen, wenn diese nicht die Grenze der Ehrverletzung und Schmähkritik überschreiten.
Zudem ist in diesem Fall die Abgrenzung von großer Bedeutung. Das Oberlandesgericht betonte, dass nicht jede überzogene und ausfällige Kritik in der Regel eine strafbare Schmähkritik darstellt. Demnach ist von einer Schmähkritik auszugehen, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe und die Konfrontation mit der Sachlage deutlich in den Hintergrund tritt.
Im obigen Fall sei die Äußerung jedoch im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Lüge als auch mit der lang anhaltenden Dauer der Personenkontrolle seitens der Beamten gefallen. Dies reicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, dass der Gast den Polizeibeamten nicht in seiner Person diffamieren wollte, sondern sich situationsbedingt geäußert hat.
Dennoch machten die Richter klar, dass die Entscheidung nicht als Billigung der Äußerung gegenüber Beamten verstanden werden dürfe, sondern lediglich nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen im expliziten Einzelfall keine Strafbarkeit aufwies.
OLG München, Beschluss vom 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14 –
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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana Fachanwalt Verkehrsrecht Anwalt für Strafrecht
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