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AutorenbildRA Sven Skana

Cannabisblüten- und Marihuana-Handel in großem Stil: 2 Jahre Haft?


Das Amtsgericht München musste sich im Frühjahr 2018 mit einem weiteren Betäubungsmitteldelikt beschäftigen. Ein 37-jähriger Chemielaborant musste sich für den Verkauf von mindestens 1.600 Gramm Marihuana vor dem Tatrichter verantworten.


Da es sich um eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des Gesetzes handelte und der Angeklagte erneut im Bereich der Betäubungsmittel auffiel, sei eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zwingend anzusetzen. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der in einem Chemielabor arbeitende Laborant betrieb im Jahr 2016 einen schwunghaften und ausgedehnten Handel mit getrockneten Cannabisblüten im östlichen Landkreis Münchens. Nach eigenen Angaben verkaufte er große Mengen Marihuana an Abnehmer zu einem Grammpreis zwischen 7,50 € und 10 €. Im Zeitraum von Mai bis November 2016 wurde ihm nachgewiesen, in mindestens sechs Fällen Betäubungsmittelverkäufe in Einheiten zu mindestens 100 Gramm vollführt zu haben, letztendlich wurde sogar ein Geschäft über eine Menge von 1.000 Gramm Marihuana abgewickelt. Bei seiner Festnahme im Januar 2017, welche aufgrund von Informationen ehemaliger Käufer ermöglicht wurde, wurden neben 760 Gramm Cannabis noch 1.620 € Bargeldeinnahmen in seiner Wohnung aufgefunden. Der unmittelbar darauf gegen ihn erlassene Haftbefehl wurde im März 2017 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht München räumte der Angeklagte die Taten vollumfänglich ein. Als Rechtfertigung seiner kriminellen Handlungen gab er Geldschulden aus seiner früheren Beziehung an, in welcher er mit seiner damaligen Freundin zwei Autos auf Kredit gekauft hat, welche er nach der Trennung vollständig übernahm und dann stark in Zahlungsrückstand verfallen ist. Die Einnahmen aus dem Drogengeschäft waren nötig, um die existenzbedrohenden Schulden zu tilgen. Des Weiteren gab er an, dass er mit dem erwirtschafteten Gewinn seine Mutter unterstützen wollte. Diese habe eine große Hochzeit geplant, welche letztendlich erst durch die Schenkung etwaiger Beträge ihres Sohnes realisiert werden konnte. Seine jetzige Frau, mit welcher der Laborant zusammenlebte, soll von dem Handel nichts mitbekommen haben. Der Angeklagte habe laut eigenen Aussagen ein „Doppelleben“ geführt.

Um in den Genuss einer etwaigen Strafmilderung kommen zu können, gab der Verteidiger des Angeklagten preis, dass der Laborant selbst seit seinem 12. Lebensjahr ca. 4-6 Gramm Marihuana täglich konsumierte und dadurch eine eingeschränkte Schuldfähigkeit während des Tatzeitraumes vorlag. Diese Behauptungen wies der sachverständige Toxikologe nach einem Gutachten jedoch zurück. Falls die Aussage der Wahrheit entspricht, so habe der Konsum seine übrige Lebensführung und seine gute Leistungsfähigkeit nicht nachweislich beeinträchtigt. Zudem habe er seit den polizeilichen Maßnahmen gegen ihn den Konsum eingestellt, jedoch keinerlei schwere Entzugssymptome gezeigt, welche sich jedoch üblicherweise bei einer aufgebauten Betäubungsmittelsucht entwickeln. Eine Substanzabhängigkeit, welche zur Milderung der Strafe führe, sei nicht ersichtlich. Der Angeklagte sei zudem auch kein „unbeschriebenes Blatt“, denn er wurde im Jahre 2009 aufgrund Besitzes geringfügiger Mengen Cannabis bereits einmal zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, welche er jedoch ohne Auffälligkeiten absolvierte. Das Amtsgericht München verurteilte daher den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ohne Bewährung. Zugunsten des Täters wurde angerechnet, dass dieser sich sehr geständig zeigte und noch eine große Menge an Marihuana bei ihm sichergestellt werden konnte, welche somit nicht in den Verkehr gelangte. Zudem handelt es sich bei Marihuana um eine weiche Droge, was sich strafmildernd auswirkte.

Nichtdestotrotz habe er große Mengen an Cannabis in den Verkehr gebracht und mit Erfolg hohen Umsatz sowie Gewinn generiert. Die Tathandlung war mit einer ausgiebigen Planung verbunden, um an sehr große Mengen des Betäubungsmittels heranzukommen. Zudem habe das verkaufte Gras einen sehr hohen Wirkstoffgehalt besessen, was sich strafschärfend auswirkte. Auch die Vorstrafe des Laboranten zeigt, dass die Abschreckungswirkung der vorherigen Bewährungsstrafe nicht ausreichte, um ihn vollumfänglich wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Aufgrund dieser Umstände sah sich das Schöffengericht gezwungen, eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung auszusprechen (AG München, Urteil vom 25.04.2018 – 1111 Ls 361 Js 193780/17).

Foto: AdobeStock Nr. 225606190 Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten. Sven Skana Fachanwalt Verkehrsrecht Anwalt für Strafrecht

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