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  • AutorenbildRA Sven Skana

Die Fahrweise des „Driftens“ stellt keine Erfüllung des Tatbestandes des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB d


Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat im Sommer 2020 die Grenzen des jüngst eingeführten § 315 d StGB neu definiert. Die Revisionsinstanz kam zu dem Entschluss, dass die Fahrweise des „Driften“, dass kontrollierte Ausschlagen des Fahrzeughecks zur Übersteuerung, nicht unter die Tatbestandsalternative des Erreichens einer höchstmöglichen Geschwindigkeit falle.


Zum Sachverhalt:

In den Morgenstunden des 03.12.2018 hielten sich mehrere Personen auf einem gepflasterten Innenbereich eines in der Ortsmitte von Grünstadt befindlichen Verkehrskreisel auf. Unter diesen Personen befanden sich auch mehrere Polizeibeamte, welche in Uniform gekleidet zu erkennen waren. Der damals noch unter 21 – jährige Angeklagte näherte sich dem Kreisel mit seinem BMW 3er mit sehr hoher Geschwindigkeit. Als er die im Innenbereich stehenden Polizisten erkannte, provozierte er diese, indem er in die Einfahrt des Kreisels seinen Motor laut „aufheulen“ ließ und dann derart beschleunigte, dass das Heck des Fahrzeuges nach rechts ausbrach. Nachdem er den Kreisel einmal durchquert hat, bremste er ruckartig ab und nahm eine Ausfahrt, in welcher er erneut vollumfänglich beschleunigte und dadurch sein Heck nach links ausbrach und bereits auf die Gegenfahrbahn geriet. Um die Provokation aufrechtzuerhalten, beschleunigte er für ca. zwei Sekunden voll und betätigte gleichzeitig die Bremse seines Wagens, um das Durchdrehen der Hinterreifen mit Quietschgeräuschen zu bewirken („Burn-Out“).

Das erstinstanzliche Amtsgericht war überzeugt, dass der Angeklagte dabei mit der ihm unter den subjektiven und gegebenen Umständen des Einzelfalles die höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollte. Dies war Teil seiner Provokationshandlung sowie einer eventuellen Begeisterungswirkung auf das restliche Publikum, welches sich auf der Verkehrsinsel aufhielt. Dass er eine an der Fahrbahn stehende Person oder einen Verkehrsteilnehmer im potentiellen Gegenverkehr gefährdet, nahm er bei seiner Protzhandlung billigend in Kauf. Es kam zu einer Verurteilung. Der Angeklagte wurde eine Geldstrafe aufgelegt, zudem die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung festgesetzt.


Dagegen wandte sich der Angeklagte mit einer Revision zum Oberlandesgericht Zweibrücken, welche die Feststellungen des Amtsgerichts zur beschriebenen höchstmöglichen Geschwindigkeit als nicht tragfähig und unbegründet empfand.

§ 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist bereits in vorherigen zahlreichen Gerichtsentscheidungen derart konkretisiert worden, dass die gerichtliche Praxis verlangt, dass es dem Täter gezielt darauf ankommen müsse, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen und darin auch ein stark erhöhtes Gefahrenpotential in der mangelnden Kontrolle des aktiven Fahrmanövers eine Verurteilung begründet. Dabei ist auch nicht auf die Überschreitung der am Tatort spezifisch zugelassenen Höchstgeschwindigkeit abzustellen (hier: Verkehrskreisel innerörtlich von Grünstadt: 50 km/h), sondern es kommt eher darauf an, ob der Täter sich in eine Gefährdungssituation begibt, welche er durch mangelnde Kontrolle seines Fahrzeuges nicht mehr unter Kontrolle hat.

Im vorliegenden Fall war jedoch erkenntlich, dass der Angeklagte die technische Ausstattung seines Wagens bis ins Detail beherrschte und die durch das Übersteuern auftretenden Fliehkräfte und damit die Kontrolle des Fahrzeuges in Grenzsituationen souverän bewältigte. Zu diesen subjektiven Fähigkeiten habe das Amtsgericht in seinem Urteil keinerlei Wort verloren. Zudem sei der Drift an sich kein Manöver, um das Fahrzeug weiterhin zu beschleunigen, sondern eher eine Fahrtaktik im Motorsport, um auf einer bestimmten Geschwindigkeit kontrollierter Kurven zu meistern.

Auch der beschriebene „Burn-Out“ bzw. das Durchdrehen der Hinterräder stellt keine Handlung zur Geschwindigkeitserhöhung dar, sondern unterstreicht das Posing – und Protzverhalten des Angeklagten, wie er es auch ausgiebig in seiner gerichtlichen Einlassung beschrieben hatte.


Demnach sahen die Richter des OLG den § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die Feststellungen des Amtsgerichtes nicht erfüllt. Das erstinstanzliche Urteil wurde demnach aufgehoben und der Angeklagte wurde seitens des OLG freigesprochen.

Beschluss vom 19.05.2020, OLG Zweibrücken – AZ.: 1 OLG 2 Ss 34/20

Foto: AdobeStock Nr. 180219520

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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