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  • AutorenbildRA Sven Skana

Entziehung der Fahrerlaubnis bei harter Droge trotz Unterschreitung des Grenzwertes?


Sachverhalt: Im Rahmen einer polizeilichen Standkontrolle wurde die Antragsstellerin am 12.06.2019 i.R. einer polizeilichen Standkontrolle als Führer eines Kfz kontrolliert und zeigte – dem polizeilichen Bericht zufolge – drogentypische Auffälligkeiten.

Die Fahrzeugführerin räumte nun ein, 'einen Monat zuvor' Crystal Meth konsumiert zu haben.

Die daraufhin entnommene Blutprobe ergab eine Methamphetaminkonzentration von 2,7 ng/ml. Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin wurde explizit darauf hingewiesen, dass aus toxikologischer Sicht bei diesem Wert nicht von einer drogenbedingten Fahrunsicherheit der Antragstellerin auszugehen sei. Auch der ärztliche Untersuchungsbericht zeige keine Ausfallerscheinungen oder drogenbedingte Auffälligkeiten der Antragstellerin auf.


Dennoch ordnete das Amtsgericht (mit Bescheid vom 28.05.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landesamts vom 16.07.2020) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung, die Entziehung der Fahrerlaubnis (Klasse B) an, und forderte die Antragstellerin auf, den Führerschein binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Behörde abzugeben.


Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wurde dem Antragssteller ein Zwangsgeld i.H.v. 250 €, eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 125 € sowie Auslagen i.H.v. 2,61 € angedroht.


Das Verwaltungsgericht Leipzig lehnte den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V VwGO insgesamt ab.


Die Beschwerde der Antragstellerin hiergegen wurde auch vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.


Das Gericht begründetet dies damit, dass bereits die einmalige und bewusste Einnahme von BTM i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes (außer Cannabis) nach der vom Verordnungsgeber in Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FEV die Annahme der Ungeeignetheit rechtfertige.

Die Differenzierung, die vom Verordnungsgeber zwischen der Einnahme von Cannabis und der Einnahme von sonstigen Betäubungsmitteln vorgenommen wurde, sei aufgrund der höheren Toxizität der härteren Droge, ihrem größeren Suchtpotential und der damit verbundenen Gefahr für die Verkehrssicherheit gerechtfertigt. Im Unterschied zum Cannabis-Konsum bestünde bei Metamphetamin keine subjektive Wirkungskontrollmöglichkeit. Vielmehr würde aufgrund der Drogeneinnahme bei den Betroffenen eine erhöhte Risikobereitschaft und übersteigerte Selbsteinschätzung vorliegen.


Daher sei es auch - entgegen der Ansicht des Antragsstellers - nicht von Belang, ob drogentypische Auffälligkeiten wie beispielsweise Ausfallerscheinungen tatsächlich vorlägen.


Die Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 11.4.2019 – 3 C 13.17), die vom Antragsteller angeführt wurde, war jedoch nicht auf Fahrerlaubnisinhaber anwendbar, die Metamphetamin eingenommen hatten. Nach dem Urteil des BVerwG könne die Fahrerlaubnisbehörde bei einem gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, der erstmals unter der Wirkung von Cannabis möglicherweise in seiner Fahrsicherheit beeinträchtigt sei, nicht von einer fehlenden Fahreignung ausgehen und ihm die Fahrerlaubnis entziehen.

Dies gelte aber gerade nicht für Konsumenten des Betäubungsmittels Crystal Meth.


Der Antragssteller hat im gesamten Verfahren nicht dazu vorgetragen, weshalb der bei ihm nachgewiesene Konsum von Metamphetamin ausnahmsweise nicht im Sinne der Bewertung des Verordnungsgebers zu beurteilen sein sollte. Des Weiteren machte der Antragssteller in seiner Beschwerdebegründung keinerlei Angaben zu seinem bisherigen Drogenkonsum bzw. zu seinem möglicherweise veränderten Drogenkonsumverhalten.


Somit blieb seine Beschwerde auch ohne Erfolg. Der Beschluss war nach §152 Abs. 1. VwGO, §§ 68 Abs. 1, 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar.


Anmerkung des Verfassers:

Die Entscheidung erscheint zweifelhaft – hier wäre es sicher vor Entziehung der Fahrerlaubnis zur näheren Aufklärung des Wahrheitsgehaltes eine genaue Prüfung der Angaben der Betroffenen bei der Polizeikontrolle sachgerecht gewesen. So mancher plötzlich gestoppte Fahrzeugführer steht unter Schock und erzählt dann den Polizisten eine ‚Notlüge‘ – was sich dann später als sehr nachteilig auswirken kann, wenn dies nicht korrigiert wird...


SächsOVG, Beschluss vom 30.11.2020 – 6 B 257/20

Foto: AdobeStock Nr. 81994083


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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