top of page
Suche
AutorenbildRA Sven Skana

Fahrverbot 2 Jahre nach der Tat – meist unzulässig!

Die Richter des OLG Hamm haben in ihrem Beschluss vom 08.11.2016 festgestellt, dass eine Fahrverbotsverhängung für den Täter nur in einem noch vertretbaren Zeitfenster in Frage kommt. Die Auferlegung einer solchen Nebenstrafe zwei Jahre nach der Tat könne nur durch besondere Umstände begründet werden.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte hat im Jahr 2015 zwei Trunkenheitsfahrten auf einem Motorrad begangen. Da dies nicht sein erstes Vergehen war und er 2014 bereits einschlägig in Erscheinung vertreten war, verhängte das Amtsgericht Bielefeld neben einer Freiheitsstrafe auch ein Fahrverbot von drei Monaten.


Dagegen legte der Beschuldigte Berufung ein. Das zuständige Landgericht Bielefeld hat die Entscheidung des Amtsgerichtes im Berufungsverfahren bestätigt. Auch damit fand sich der Angeklagte nicht ab und legte Revision zum Oberlandesgericht ein.

Die zuständigen Richter des Oberlandesgerichtes Hamm haben in ihrer Entscheidung auf mangelhafte Sachverhaltsaufklärung seitens der beweiserhebenden Gerichte aufmerksam gemacht und die Entscheidung an das Landgericht zurückgewiesen.

Des Weiteren betonten Sie die notwendige unterschiedliche Behandlung von Haupt – sowie Nebenstrafe für die folgende Verurteilung. Falls das Landgericht erneut auf die Verhängung eines Fahrverbotes abzielt, ist seitens der Rechtsprechung Vorsicht geboten. Aufgrund des langwierigen Rechtstreites, welcher sich aufgrund des Instanzenzuges nun über zwei Jahre ziehen würde (Tatzeitpunkt: 15. Und 18. Februar 2015 – Hauptverhandlung des Landgerichts im Frühjahr 2017), wäre die Verhängung eines Fahrverbotes wohl nicht mehr mit der ursprünglichen „Warnungs – und Besinnungsfunktion“ zu vereinbaren.


Eine solche Funktion könne nur in einem angemessen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter einwirken und die erwünschten Effekte erzielen. Aufgrund der immer größer werdenden Differenz zwischen Tatzeitpunkt und Verurteilungszeitpunkt würde der spezialpräventive Effekt eines Fahrverbotes verloren gehen und lediglich einen „Pönalisierungscharakter“ ausstrahlen, welcher der angemessenen Strafzumessung zuwiderläuft.

Die Verhängung eines Fahrverbotes ist jedoch generell nicht an ein zeitliches Limit gekoppelt, dennoch muss im Einzelfall entschieden werden, ob der Sinn und Zweck der Nebenstrafe noch effektiv gegeben ist. Die Richter aus Hamm betonten in ihrem vorliegenden Beschluss, dass unter besonderen Umständen wie einer „erforderlichen erzieherischen Wirkung“ auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbotes neben einer Hauptstrafe unerlässlich sei und auch in solchen Konstellationen der zeitliche Abstand zwischen Tat – und Verurteilungszeitpunkt keine Rolle spielt.


Im vorliegenden Fall waren solche besonderen Umstände jedoch nicht ersichtlich, wobei die Richter des OLG Hamm durch einen „Wink mit dem Zaunpfahl“ das zuständige Landgericht darauf hingewiesen haben, die Verurteilung des Täters zu einer Nebenstrafe bei der erneuten Beurteilung des Falles zu unterlassen.

OLG Hamm Beschl. v. 8.11.2016 – 3 RVs 85/16

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

8 Ansichten0 Kommentare

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page