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Fehlerhafte Geschwindigkeitsmessung mit LeivTec XV 3: Auslagenerstattung bei Verfahrenseinstellung


Verwaltungsbehörden stellen zurzeit vermehrt Verfahren nach § 47 Abs. 1 OWiG ein, bei denen Geschwindigkeitsverstöße mit dem Messgerät LEIVTEC XV3 ermittelt wurden.

Das AG Eilenburg befasste sich mit der Frage der Auslagenerstattung nach Einstellung eines Leivtec XV 3 – Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWi.

Ein Betroffener, dem ein Geschwindigkeitsverstoß, festgestellt mit dem Messgerät LEIVTEC XV3, zur Last gelegt wurde, hat auch im Rahmen einer behördlichen Verfahrenseinstellung nach § 47 Abs. 1 OWiG seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.

Das AG hat seine Auffassung damit begründet, dass aufgrund der aktuellen Erkenntnisse, insbesondere der Erklärung des Herstellers LEIVTEC gegenüber seinen Kunden vom 12.3.21, zur Zeit bei Messungen mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 nicht von einem

standardisierten Messverfahren ausgegangen werden kann. Es kann jedoch im Hinblick auf die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, der Tatnachweis unter Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt werden, ob die dem Betroffenen zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung messtechnisch anhand einer Plausibilitätskontrolle nachvollzogen werden kann oder, falls dies nicht der Fall sein sollte, welche Mindestgeschwindigkeit des Fahrzeugs sachverständig angenommen werden kann.

Abhängig nach sachverständiger Bewertung und juristischer Beurteilung des abzuziehenden Toleranzabzuges könnte regelmäßig eine Verurteilung anhand der festgestellten Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung unter Heranziehung der Rechtsfolge der entsprechenden Bußgeldkatalogvorschrift erfolgen.

Obwohl diese Begründung nicht nachvollziehbar ist und diese Frage auch von dem AG Landstuhl anders bewertet wurde (vgl. AG Landstuhl, Beschl. V. 17.3.2021 – 2 OWi 4211 Js 2050/21), ist die Entscheidung des AG Eilenburg leider nicht anfechtbar.

Wenn das AG Eilenburg seine Entscheidung letztlich damit begründet: “Dem Gericht sind aus anderen Verfahren diverse Gutachten namhafter Sachverständiger bekannt, die eine Berechnung der Mindestgeschwindigkeit in derartigen Fällen erlauben, übersieht es dabei, dass ein Messgerät eingesetzt worden ist, dass eine unverwertbare Messung geliefert hat. Warum soll der Betroffene dann die Kosten des Verfahrens tragen.

Foto: AdobeStock Nr. 76483349


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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