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  • AutorenbildRA Sven Skana

Geschwindigkeitsmessungen mit Dashkam und GPS zulässig?

Aktualisiert: 30. Nov. 2020


Um eine wahrscheinlich kostengünstige Geschwindigkeitsmessung durchzuführen, benutzten Polizeibeamte eine im Polizeifahrzeug an der Frontscheibe befestigte Dashcam, welche vorausfahrende Fahrzeuge erfasste, über einen GPS-Empfänger verfügte und die gefahrene Geschwindigkeit ins Bild einblendete.


Auf diese Weise sollten Fahrzeuge der Betroffenen gemessen werden.

Das Amtsgericht wendete bei seiner Entscheidung die Grundsätze von Messungen durch Nachfahren an. Der von der Dashcam angezeigte Geschwindigkeitswert sei dabei zuverlässig und verwertbar.

Das Amtsgericht stützte sich dabei auf eine Fortbildungsveranstaltung, die sich mit der Frage der Zuverlässigkeit bzw. der Verwertung von GPS festgehaltenen Geschwindigkeitswerten beschäftigte. Auf dieser Veranstaltung habe nach Erinnerung des Bußgeldrichters ein Mitarbeiter der Physikalisch -Technischen Bundesanstalt (PBT) ausgeführt, dass nichts gegen eine Verwertung von mittels GPS errechneten Geschwindigkeitswerten spreche. Vielmehr seien diese sogar genauer als die Werte, die herkömmliche Messgeräte errechnen.


Ein Toleranzabzug von 6% sowie von weiteren 3% sei wegen möglicher Ungenauigkeit des GPS-Systems vorzunehmen.

Das Oberlandesgericht war jedoch anderer Meinung. Auch die Mitglieder des zuständigen Senats am Oberlandesgericht Köln hatten an der Fortbildungsveranstaltung teilgenommen und hatten eine andere Erinnerung an die Ausführungen des PTB-Mitarbeiters in der genannten Veranstaltung.

Der PTB-Sachverständige gab auch in einer Anhörung an, dass sich seine Ausführungen allgemein auf GPS-basierte Messgerte bezogen hätten, sofern diese die Anforderungen der PTB-A 18.16 erfüllten (Satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte).


Die Annahme des Amtsgerichts entbehre daher einer ausreichenden Tatsachengrundlage, da die Polizeibeamten ferner keinerlei Angaben zu den technischen Daten der Dashcam machen konnten.

Vielmehr müsse ein Gutachten von einem Sachverständigen eingeholt werden, unter anderem bezüglich der Höhe des nötigen Toleranzabzugs.

Somit forderte das Oberlandesgericht Köln aufgrund der Komplexität der Fragestellung und der Schwierigkeit in technischer Hinsicht eine hinreichende Sachverhaltsaufklärung und ein ordnungsgemäßes Überzeugungsbild.

Das Urteil des Amtsgerichts wurde vom Oberlandesgericht Köln aufgehoben.

OLG Köln, Beschluss vom 29.08.2018 – III-1 RBs 212/18

Foto: AdobeStock Nr. 300348835

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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