In dem vom AG Ingbert zu verhandelnden Fall wurde die Betroffene wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 35 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt.
Gemessen wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung mittels eines stationären Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts.
§ 25 Abs. I S. 1 StVG normiert u.a. für die Fälle einer groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nicht nur Festsetzung einer Geldbuße gegen die betroffene Person, sondern auch die Möglichkeit der Verhängung eines ein- bis dreimonatigen Fahrverbotes für Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art im Straßenverkehr.
Von einem Kraftfahrer werde, so die obergerichtliche Rechtsprechung erwartet, dass er seine Fahrgeschwindigkeit so einrichte, dass er schon beim Passieren eines Verkehrszeichens, das die Geschwindigkeit regelt, die festgelegte Geschwindigkeit einhalten könne. Allerdings werde dem Fahrer auch zugebilligt, dass er mit gewissen Abständen zwischen geschwindigkeitsregelndem Verkehrszeichen und Messstrecke rechnen kann. Im Saarland sind derartige Mindestabstände bei Verkehrs- und Geschwindigkeitsüberwachungen weder in einer Richtlinie noch in einem Erlass festgehalten. Lediglich der Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport enthalte mit Blick auf die Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Ortspolizeibehörden gemäß § 80 IV SPolG vom 02.01.2012 eine dahingehende Regelung, dass die Messstelle zwar grundsätzlich nicht unmittelbar hinter dem ersten maßgebenden geschwindigkeitsregelnden Verkehrszeichen, aber noch in dessen Wirkungsbereich eingerichtet werden soll.
Im konkreten Fall wurde der Abstand von 32 Metern zwischen dem die Geschwindigkeit begrenzenden Verkehrszeichen und der Messstelle vom AG Ingbert jedenfalls als zu gering erachtet, weshalb das Gericht von einem Fahrverbot absah.
(AG St. Ingbert, Urteil v. 23.06.2021 – 22 OWi 63 Js 270/21 (533/21))
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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