
Der Betroffene war wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung nach Messung mit dem Messgerät Leivtec XV 3 Typ1 festgestellt worden. Das AG Brake verurteilte daraufhin zu einer Geldbuße von 440 Euro und einem 2-monatigen Fahrverbot. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen war erfolgreich.
Das OLG kam in seinem Beschluss zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Messungen mit o.g. Messgerät nicht um ein standardisiertes Messverfahren handelte. Ein solches Messverfahren sei als „ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind“. Problematisch war hier, dass das in Frage stehende Messverfahren selbst unter Einhaltung der Bedienungsanleitung zu unzulässigen Messwertabweichungen zu Ungunsten Betroffener führte und somit den Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren nicht gerecht wurde.
(OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.07.2021 – 2 Ss (OWi) 170/21)
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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