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AutorenbildRA Sven Skana

Mobiltelefon am Steuer: Nutzung von iPod touch & Co. kein Verkehrsverstoß!

Das AG Offenburg hatte sich im Juni 2016 mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit ein MP3-Player, welcher während der Fahrt in der Hand gehalten wird, ein Mobiltelefon im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellen kann. Es entschied insoweit, dass die Eigenschaft des Mobiltelefons beim Nichtbestehen einer Mobilfunknetz- oder Wireless-LAN-Verbindung zu verneinen sei.



Im vorliegenden Fall war gegen den Betroffenen zunächst ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Übertretung der Höchstgeschwindigkeit um 20 km/h sowie wegen der Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons erlassen worden. Der Einspruch des Betroffenen hiergegen hatte insoweit vor Gericht Erfolg, dass eine Verurteilung letztlich lediglich wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsübertretung erfolgte.


So sei für die Tatbestandserfüllung des § 23 Abs. 1a StVO notwendig, dass die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation mit anderen Personen in Echtzeit via Übermittlung von Tönen besteht. Das Benutzen eines MP3-Players als Diktiergerät unterfiele der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO aber nicht, so das AG Offenburg. Anders könne der Fall dann liegen, wenn das Gerät während der Fahrt eine kabellose Internetverbindung herstellen kann und damit die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation über Applikationen wie „Skype“, „Facetime“ oder ähnliche Dienste eröffnet.



Bedenken hinsichtlich von „Schutzbehauptungen“, es hätte ja nur eine Nutzung des MP3-Players vorgelegen, müssen darüber hinaus solange hingenommen werden, wie der Gesetzgeber am Begriff des „Mobiltelefons“ festhält (Urteil des AG Offenburg Juni 2016).


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, o b sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

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