In dem vom BayVGH zu verhandelnden Fall hatte der Antragsteller (AS) im Juni 2017 vor einer Disko ein Kokaingemisch mit sich geführt, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis zu sein. Er wurde daraufhin wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG vom AG München im Mai 2018 verurteilt.
Die Antragsgegnerin, die Fahrerlaubnisbehörde, forderte den AS im Juni 2018 dazu auf, innerhalb von drei Monaten ein ärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für die Klärung der Frage nach der aktuellen oder früheren Einnahme von Kokain, anderen Betäubungsmitteln i.S.d. BtMG oder psychoaktiv wirkenden Stoffen vorzulegen, da dies für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen relevant sei. Gefordert wurden eine Haaranalyse und zwei Urinscreenings. Dem kam der AS nach. Die von ihm gewählte Gutachtenstelle nahm im Oktober und November 2018 zwei Urinuntersuchungen und eine Haaranalyse vor, die ergaben, dass der AS keine Betäubungsmittel oder psychoaktiv wirkende Stoffe einnahm oder in der Vergangenheit eingenommen hatte. Zwar machte der AS im Rahmen der Drogenanamnese beim Gutachter zu dem Vorfall vor der Disko keine weiteren Angaben, sondern teilte lediglich mit, noch nie Drogen konsumiert zu haben. Jedoch wurde dies vom Gutachter nicht als mangelnde Mitwirkung des AS oder als Grund dafür gesehen, das Gutachten nicht erstellen zu können.
Die Behörde beurteilte die Lage allerdings anders und ging von einer nicht hinreichenden Mitwirkung des AS aus. Vor diesem Hintergrund wurde dem AS nach der erforderlichen Anhörung im Januar 2019 die Fahrerlaubnis aller Klassen im Februar 2019 entzogen.
Der AS legte mit dem Widerspruch gegen diesen Entziehungsbescheid noch eine weitere Haaranalyse vor, die seine Drogenfreiheit für den Zeitraum vom Juni bis August 2018 nachwies.
Es kam sodann zum Gerichtsverfahren vor dem VG München, das den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Entziehungsbescheid ablehnte und seine Rechtmäßigkeit bestätigte. Die Tatsache, dass sich der AS zu dem Vorfall vor der Disko nicht weiter geäußert habe, führe dazu, dass die Frage der Behörde nach dem Drogenkonsum des AS nicht ausreichend beantwortet werden könne und unter diesen Umständen von einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Drogenanamnese bzw. nicht hinreichenden Mitwirkung des AS ausgegangen werden müsse. Daher könne die Eignungsfrage nicht mittels des Gutachtens abschließend geklärt werden.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des AS vor dem BayVGH hatte Erfolg. Das Gericht wies darauf hin, dass aus dem Gutachteninhalt nicht die Schlussfolgerung gezogen werden könne, dass der AS an der Erstellung des Gutachtens nicht hinreichend mitgewirkt habe oder zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Vielmehr habe dieser die erforderlichen Untersuchungen geduldet und im Rahmen der Drogenanamnese seine Nichteinnahme von Drogen bekundet. Zu Gunsten des AS sei auch zu berücksichtigen, dass in Bezug auf den damaligen Vorfall vor der Disko keine positiven Feststellungen dazu getroffen worden seien, dass der AS unter Drogeneinfluss gestanden oder die Drogen für den Eigenbedarf mit sich geführt hätte. Insofern könne dem AS kein Widerspruch zwischen seiner Aussage und den sich aus der Akte ergebenden Fakten vorgeworfen werden.
Das Gericht betonte insbesondere Folgendes: Wenn der Gutachter ein für den Betroffenen positives Gutachten ausstellt und die Behörde dieses aber nicht für nachvollziehbar hält, dann muss die Behörde beim Gutachter nachfragen und unter Umständen sogar eine Nachbesserung des Gutachtens verlangen statt ihre Auffassung, die in der Regel nicht von ärztlicher Fachkunde getragen ist, an die Stelle des ärztlichen Gutachtens zu setzen.
Im vorliegenden Fall wurde dies so nicht gehandhabt, obgleich keine Gründe dafür vorlagen, nicht auf diese Weise vorzugehen.
Das Gericht stellte im Ergebnis fest, dass die Behörde dem AS die Fahrerlaubnis nicht hätte entziehen dürfen. Etwas anderes hätte nur dann gegolten, wenn der Gutachters selbst die wenigen Angaben des AS als mangelnde Mitwirkung an der Gutachtenerstellung eingestuft und ein entsprechend negatives Gutachten erstellt hätte (BayVGH, Beschluss vom 26.07.2019, 11 CS 19.1093).
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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