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Täterfoto: Verwandter als potenzieller Fahrer - kein Fahrverbot


Verfahrensgegenstand war im konkreten Fall die fahrlässige Rotlichtmissachtung einer Lichtzeichenanlage, die eine Verurteilung des Betroffenen zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro sowie die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes durch das AG Leipzig zur Folge hatte.

Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen vor dem OLG Dresden war erfolgreich, das vorinstanzliche Urteil wurde aufgehoben.

Begründet wurde dies vom OLG mit der Lückenhaftigkeit der Beweiswürdigung des AG mit Blick auf die Identifizierung des Betroffenen als Täter. Als problematisch wurde dabei nicht die Geeignetheit des Tatfotos in der Akte für eine Identifizierung erachtet, sondern die Tatsache, dass das AG den vom Betroffenen als Fahrer genannten Zeugen in seinen Urteilsgründen argumentativ nicht nachvollziehbar ausgeschlossen hatte. Der Betroffene und der von ihm genannte Zeuge hatten denselben Nachnamen, was ein Hinweis auf ein (mögliches) Verwandtschaftsverhältnis sei. In derartigem Fällen sei eine verwechslungsfähige Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen, was wiederum Ausführungen seitens des AG zu den unterschiedlichen Merkmalen zwischen dem Zeugen und dem Tatfotobzw. eine Stellungnahme zu der ggf. bestehenden Ähnlichkeit erfordert hätte. Die Mitteilung derartiger Merkmale war jedoch unterblieben.

(OLG Dresden, Beschluss vom 28.09.2020 – OLG 22 Ss 539/20 (B))

Foto: AdobeStock Nr. 23642704

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Sven Skana Fachanwalt für Verkehrsrecht Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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