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AutorenbildRA Sven Skana

Taschenrechner am Steuer – Bußgeld und Punkteeintrag rechtmäßig?


Der Bundesgerichtshof musste sich in einer verkehrsrechtlichen Entscheidung aus dem Dezember 2020 erneut mit dem allzeit umstrittenen § 23 Abs. 1a StVO auseinandersetzen, welcher die Nutzung von elektronischen Geräten hinter dem Steuer mit einem Bußgeld sanktioniert. Nach Ansicht der Richter aus Karlsruhe sei auch ein elektronischer Taschenrechner von diesem Verbot umfasst und darf demnach nicht bei der Führung eines Fahrzeuges genutzt werden.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:


Eine Autofahrerin ist in Lippstadt im Februar 2019 in einen Blitzer geraten, welcher eine fahrlässige Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 16 km/h gemessen hat. Auf dem Messfoto war zu erkennen, dass die Fahrzeugführerin etwas in der Hand hielt. Gegen den Bußgeldbescheid, welcher die Geschwindigkeitsüberschreitung als auch die „verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer“ enthielt und eine Geldbuße von 147,50 € festsetzte, legte die Betroffene Einspruch ein.

Bei der amtsgerichtlichen Verhandlung macht diese geltend, dass es sich bei dem bezeichneten Gerät nicht um ein Mobiltelefon gehandelt habe, sondern um einen elektronischen Taschenrechner, welche sie in der rechten Hand hielt und damit die Provisionen eines bevorstehenden Kundentermins berechnete. Das Amtsgericht sah eine Parallele zum Mobilfunkgerät und verurteilte die Beschuldigte nach dem Bußgeldbescheid.


Diese legte eine Rechtsbeschwerde ein, wonach die Sache zum Oberlandesgericht Hamm weitergeleitet wurde. Da sich bereits ein weiteres Oberlandesgericht im Juni 2018 mit einer ähnlichen Frage beschäftigte und dabei erklärte, an seiner Rechtsauffassung festzuhalten, beschloss das Oberlandesgericht Hamm, die Frage zur Beantwortung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Demnach sollte seitens der Richter aus Karlsruhe geklärt werden, ob ein rein elektronischer Taschenrechner als elektronisches Gerät der Kommunikation, Information oder Organisation im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO behandelt werden muss.


Die Richter entschieden sich für eine restriktive Auslegung und lassen auch den elektronischen Taschenrechner unter diese Bußgeldnorm fallen, da es aus deren Sicht ein elektronisches Gerät darstellt, welches der Information dient. Die Grundlage der Entscheidung basiert auf einer Änderung der Straßenverkehrsordnung aus dem Jahre 2017. Bis zu dieser Änderung war lediglich die Benutzung von Mobil – und Autotelefonen am Steuer ausdrücklich verboten. Die Neuregelung hat dieses Verbot jedoch auf alle elektronischen Geräte ausgeweitet, welche Funktionen der Kommunikation, Information und Organisation ausführen können, wenn diese hierfür entweder aufgenommen oder mit der Hand gehalten werden müssen. Dabei besteht ein zu hohes Risiko, den Blick vom Verkehr abzuwenden und dadurch eine gesteigerte Unfallgefahr für sich und andere Verkehrsteilnehmer zu schaffen. Im Sinne des Gefahrenpräventionsgedankens müsse hier eine restriktive Auslegung der Norm erfolgen.


Die Revision wurde demnach zurückgewiesen, die Verurteilung hinsichtlich der Sanktion im Bußgeldbescheid bleibt letztlich bestehen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2020 - 4 StR 526/19 –

Foto: Adobestock Nr. 266147610

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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