Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer brandneuen Entscheidung aus dem März 2021 eine tiefgreifende Änderung des Straßenverkehrsrechtes hinsichtlich eventueller Fahrerlaubnisentzüge geebnet. Nach dem aktuellen Urteil sind die Führerscheinbehörden nun bereits ab einem Blutalkoholwert von 1,1 Promille dazu berechtigt, eine Auflage über die Einbringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) zu verhängen! Diese Besonderheit gilt jedoch in dem besonderen Fall, in welchem bei dem Alkoholsünder keine Ausfallerscheinungen festgestellt wurden.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger wurde während einer Trunkenheitsfahrt am 12. November 2016 gestoppt und einer Blutalkoholmessung unterzogen. Es wurde eine Alkoholkonzentration von 1,3 Promille festgestellt, was einen Fahrerlaubnisentzug auf strafrechtlicher Ebene zur Folge hatte. Als der Kläger nach der verhängten Sperrfrist von neun Monaten die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beantragte, forderte die Behörde ihn auf, als Auflage ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen, da nach Aktenlage nicht mit ausreichender Sicherheit erwartet werden könnte, dass dieser dazu geeignet ist, ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr sicher zu führen.
Das Gutachten wurde seitens des Klägers nicht eingebracht. Die Behörde hat demnach den Neuerteilungsantrag abgelehnt. Es folgte der Rechtsweg an das Verwaltungsgericht Kassel, welches die Klage jedoch abwies.
Auch die Bundesrichter des Bundesverwaltungsgerichts sahen die Anordnung des MPU – Gutachtens seitens der Behörde als rechtmäßig an. Die Argumentation des Autofahrers, dass ein solches Gutachten vor allem nicht notwendig sei, da er bei der Verkehrskontrolle im Zusammenhang mit dem hohen Alkoholwert keinerleiAusfallerscheinungen gezeigt hat, empfanden die Richter als verfehlt. Diese schlossen daraus die Überlegung, dass gerade dieser Zustand der „Giftfestigkeit“ des Betroffenen das Merkmal darstellt, welches ein solches medizinisch-psychologisches Gutachten rechtfertige. Man könne in solchen Fällen nämlich davon ausgehen, dass der Betroffene selbst bei sehr hohen Alkoholkonzentrationen sowohl subjektiv im eigenen Empfinden als auch objektiv hinsichtlich des Auftretens gegenüber Dritten derart fit wirkt und sich auch so fühle, dass von einer Alkoholgewöhnung ausgegangen werden kann. Diese Gewöhnung spricht wiederum dafür, dass der Betroffene nicht mehr trennscharf zwischen seinem Konsum von Alkohol und dem Führen von Kraftfahrzeugen unterscheide.
Liegt ein solcher Fall vor, so müsse die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bereits ab der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit, welche im deutschen Recht aktuell bei 1,1 Promille festgelegt ist, möglich und zulässig sein.
Das Urteil wird wohl in naher Zukunft hohe Auswirkungen auf die Handlungen und Maßnahmen der Straßenverkehrsämter haben, da sich nun die Grenze der Gutachteneinbringung, welche zuvor im Normalfall ab ca. 1,6 Promille gegeben war, nun um 0,5 Promille zulasten der Betroffenen verschoben wurde. Durch diese Entscheidung könnten auf bundesweit viele Verkehrssünder besonders schwere Zeiten zukommen.
Sollten Sie Adressat einer solchen MPU – Anordnung sein, welche auf der neuen Regelung der 1,1 Promille – Grenze fußt, so ist es ratsam, einen Verkehrsrechtsexperten aufzusuchen, damit dieser anhand detaillierter Analyse der Aktenlage und Korrespondenz mit der Führerscheinbehörde eine solche Auflage abwehren oder abschwächen kann.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.03.2021 – BverwG 3 C 3.20
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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