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AutorenbildRA Sven Skana

Umtausch einer tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis


Sachverhalt: Die Klägerin begehrte den Umtausch ihrer tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B.

Im August 2007 verzichtete sie auf die deutsche Fahrerlaubnis und erwarb im Oktober 2008 eine tschechische. Die dafür zuständige Behörde stellte ihr einen bis Oktober 2018 gültigen Führerschein aus.


Auf Anfrage wurde der damals zuständigen deutschen Fahrerlaubnisbehörde im April 2009 von dem Geimeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit mitgeteilt, dass die Klägerin laut Eintrag im Ausländer- und Einwohnerregister von November 2007 bis November 2008 in S. gemeldet gewesen sei. Die Fahrerlaubnisbehörde informierte daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom April 2009, dass sie mit der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet fahrberechtigt sei.

Daraufhin beantragte die Klägerin im September 2018 unter Vorlage einer Meldebestätigung und des tschechischen Führerscheins beim Landratsamt den Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis in eine deutsche.

Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin seit 2004 den Hauptwohnsitz ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland hatte, fragte das Landratsamt über das Kraftfahrt-Bundesamt beim tschechischen Verkehrsministerium nach, ob bei Erteilung der Fahreralubnis das Wohnsitzerfordernis eingehalten worden ist.

Die Behörde teilte daraufhin mit, dass der Führerschein bereits abgelaufen sei. Des Weiteren beantwortete sie alle Fragen mit „unbekannt“.


Des Weiteren übermittelte das Kraftfahrt-Bundesamt einen Bescheid der Behörde in S. vom Februar 2019, der gemäß der vom Verwaltungsgericht angeforderten amtlichen Übersetzung in die deutsche Sprache seit März 2019 rechtskräftig war und der Klägerin die tschechische Fahrerlaubnis entzogen wurde, da sie keinen tatsächlichen Haushalt in der Tschechischen Republik begründete und damit keinen gewöhnlichen Wohnsitz i.S.d. Führerscheinrichtlinie gehabt hatte. Daraufhin teilte das Landratsamt der Klägerin mit Schreiben vom April 2019 mit, dass ein Umtausch der tschechischen Fahrerlaubnis nicht möglich war, da diese zurückgenommen wurde und damit erloschen ist.

Im Oktober 2019 teilte die Staatsanwaltschaft Ausgsburg dem Landratsamt mit, dass gegen die Klägerin ein Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt im April 2019 mit einer BAK von 1,45 Promille erlassen worden ist.

Ob der Strafbefehl rechtskräftig geworden war, konnte aus den Akten nicht entnommen werden.

Somit wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom Dezember 2019 die Klage auf Umschreibung des tschechischen Führerscheins ab, mit der Begründung, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Umschreibung habe, da der tschechische Führerschein sie nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt hatte. Unter Berücksichtigung der Umstände, dass die Klägerin durchgehend in Deutschland gemeldet war, stünde daher fest, dass ein Vertoß gegen das Wohnsitzerfordernis vorläge. Nichts anderes ergäbe sich auch aus der rechtskräftigen Entscheidung der Behörde vom Februar 2019, mit der sie der Klägerin die tschechische Fahrerlaubnis entzogen hatte. Dagegen wurde auch kein Rechtsmittel desr Klägerin eingelegt. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die deutsche Fahrerlaubnisbehörde davon ausgegangen war, dass die Klägerin mit der tschechischen Fahrerlaubnis fahrberechtigt wäre.

Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hatte jedoch keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gem. § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt, ergaben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils lägen nur dann vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen würde. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13.12.2010, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.12.2019, wird dem Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat, auf Antrag die Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen erteilt, ohne dass die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 FeV genannten Vorschriften anzuwenden sind. Läuft die Geltungsdauer einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE oder B1, die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt hat, nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland ab, findet nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV § 30 Abs. 1 FeV entsprechend Anwendung.

Voraussetzung für den Umtausch nach § 30 Abs. 2 Satz 1 FeV ist nicht, dass der Antragsteller Inhaber einer gültigen, von einem EU-/EWR-Staat erteilten Fahrerlaubnis ist. Vielmehr kann eine befristet erteilte Fahrerlaubnis auch noch umgetauscht werden, wenn ihre Gültigkeit nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland abgelaufen ist. Diese Voraussetzung wurde hier jedoch nicht erfüllt. Die Fahrerlaubnis der Klägerin ist nicht wegen Befristung abgelaufen, sondern nur die Gültigkeit des Führerscheindokuments ist erloschen, dessen Geltungsdauer gemäß dem Eintrag in Nr. 4b des Führerscheins (Nr. I.2.1 Buchst. c Nr. 4b der Anlage 8 zu § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 48 Abs. 3 FeV) auf zehn Jahre, mithin bis zum 24. Oktober 2018 beschränkt war.

Eintragungen in Spalte Nr. 11 (Nr. I.2.2 Buchst. a Nr. 11 der Anlage 8 zur FeV), in der Befristungen der Fahrerlaubnis vermerkt werden, enthält der Führerschein demgegenüber nicht, sondern die tschechische Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis mit bestandskräftigem Bescheid vom 22. Februar 2019 zum Erlöschen gebracht.

Somit konnte sich die Klägerin auch nicht auf § 30 Abs. 1 Satz 1 FeV berufen, denn dafür müsste sie Inhaberin einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis gewesen sein.

Hat die Ausstellungsbehörde die EU-Fahrerlaubnis zum Erlöschen gebracht, kommt ein Umtausch nach § 30 Abs. 1 S. 1 FeV nicht mehr in Betracht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis ex tunc oder ex nunc erfolgt ist, denn ein Umtausch nach § 30 Abs. 1 S. 1 FeV setzt das Vorliegen einer gültigen Fahrerlaubnis voraus (FeV §§ 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2, 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1).

Weder die deutsche Fahrerlaubnisbehörde noch das VG müssen überprüfen, ob die Aufhebung der EU-Fahrerlaubnis zu Recht erfolgt ist. Es ist Sache des Fahrerlaubnisinhabers, gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen die Entscheidung der Ausstellungsbehörde einzuleiten.

VGH München, Beschluss vom 31.03.2020 – 11 ZB 20.189

Foto: AdobeStock Nr. 102879737

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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