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AutorenbildRA Sven Skana

Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln trotz Verwechslung der Bekleidung


Im Februar 2020 wurde in der Hosentasche des 31jährigen Ingenieurs von einem Türsteher einer Diskothek in dem Münchener Hauptbahnhofviertel 0,54 Gramm Amphetamin sowie eine Ecstasy- Tablette mit Verpackung und einer Tüte mit Amphetaminanhaftungen gefunden.

Vor Gericht bestritt der Angeklagte von den Drogen gewusst zu haben. Er hätte noch nie etwas mit Drogen zu tun gehabt und hätte sich lediglich beim Hineinfeiern in seinen Geburtstag in Bars und auf mehreren Hausparties betrunken.

Auf einer Feier habe er mit mehreren Personen Geschlechtsverkehr gehabt und daraufhin im betrunkenen Zustand wahllos Kleidung angezogen, die herumlag. Der Angeklagte sagte: „Ich hatte schwachsinnige Klamotten an. Zum Teil auch nicht meine eigenen Sachen. Und diese Hose. Ich vermute, dass ich tatsächlich die Hose verwechselte. In der Schlange wird man abgetastet, und da kam das irgendwie raus. Als die das raus gezogen haben dachte ich mir: Was ist das? An dem Abend war ich angeheitert."

Die als Zeugin vernommene Polizeibeamtin hatte keine Anzeichen deutlicherer Alkoholisierung wahrgenommen. Der Angeklagte hätte nicht gesagt, dass es nicht seine Hose sei, sonst hätte sie dies im Sachverhalt vermerkt.

Die Hose war weder zu klein noch zu groß gewesen. Der Türsteher gab an, dass er die Ecstasy-Tablette und das Amphetaminpulver in der rechten Hosentasche gefunden habe. Der Angeklagte auf den Fund zwar erstaunt reagiert hatte, aber nichts weiter dazu gesagt habe.

Die zuständige Richterin hielt in ihrem Urteil die Tat für nachgewiesen. Aus Sicht des Gerichts war die Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung zu werten.

Zur Zeit der Beweisaufnahme hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass der Angeklagte gewusst hatte, dass er sich im Besitz der Betäubungsmittel befand. Zwar hatte der Angeklagte nach Angaben des Türstehers beim Auffinden des Betäubungsmittels erstaunt reagiert, jedoch zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass ihm die Betäubungsmittel nicht gehören würden, sodass der Grund des Erstaunens des Angeklagten nicht aufgeklärt werden konnte. Auch gegenüber der Polizeibeamtin wurde nicht geäußert, dass es sich bei der vom Angeklagten getragenen Hose nicht um die seine eigene handeln würde, sodass ihm das Betäubungsmittel nicht gehören würde. Nach Anmerkungen der Zeugen sei ihnen auch nicht aufgefallen, dass die Hose des Angeklagten auf irgendeine Art und Weise nicht gepasst hätte.

Der Strafrahmen für unerlaubten Besitzes von Betäubungsmittel beträgt eine hohe Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Zu Gunsten des Angeklagten wurde berücksichtigt, dass es sich bei beiden Betäubungsmitteln um eine geringe Menge handelte. Die Betäubungsmittel konnten sichergestellt werden, der Angeklagte war mit der formlosen Einziehung einverstanden. Der Angeklagte war bis dahin nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten und hatte nach eigenen Angaben auch keinerlei Berührungspunkte mit Betäubungsmitteln.

Zu Lasten des Angeklagten sprach allerdings, dass er die Betäubungsmittel in einer Diskothek, und damit einer drogensensiblen Tatörtlichkeit bei sich geführt hatte. Aufgrund der Nachahmungsgefahr, die dem Besitz von Betäubungsmitteln in öffentlichen Freizeiteinrichtungen wie vorliegend der Diskothek innewohnt, kam eine Verfahrenseinstellung nicht in Betracht. Aus demselben Grund schied auch eine Verwarnung aus, sodass der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt wurde.

Amtsgericht München, Urteil vom 16.09.2020 - 1111 Cs 365 Js 125197/20 –

Foto: AdobeStock Nr. 242389022

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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