top of page
Suche
AutorenbildRA Sven Skana

Ablegen eines Telefons auf dem Oberschenkel während Autofahrt – verbotene Handlung!

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Januar 2022 eine weitere wichtige verkehrsrechtliche Entscheidung veröffentlicht. Der Beschluss führte dazu, dass das Ablegen eines Mobiltelefons auf dem Oberschenkel des Fahrzeugführers während einer Fahrt dem „halten“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO entspräche und demnach eine Geldbuße rechtfertige.


Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Einer Autofahrerin wurde im Juni 2020 vorgeworfen, verbotswidrig ihr Mobiltelefon während der Autofahrt genutzt zu haben, in dem Sie es auf ihren rechten Oberschenkel ablegte und dabei die Wahlwiederholung mit ihrem Finger aktiviert hat. Der Bußgeldkatalog sieht für das „Halten“ eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a StVO eine Geldbuße von 100 EUR vor.

Sie legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein – das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht hat Sie anschließend freigesprochen. Für den Richter war die Ablage eines Telefons auf dem Oberschenkel nicht mit dem gesetzlichen Wortlaut des „Haltens“ vereinbar.


Staatsanwaltschaft legt Rechtsbeschwerde ein – Fall geht in die nächste Instanz

Die Staatsanwaltschaft sah sich im Recht und forderte die Verurteilung nach § 23 Abs. 1a StVO. Die Autofahrerin habe das Mobiltelefon rechtswidrig genutzt und somit den Tatbestand der Ordnungswidrigkeit erfüllt. Es lag im vorliegenden Fall eine Art des „Haltens“ vor. Da das Urteil von den Vorstellungen der Behörde abweicht, kam es zur Rechtsbeschwerde.


Das Bayerische Oberste Landesgericht folgte der Argumentation der Staatsanwaltschaft und sah ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit in der Handlung der Autofahrerin. Nach Aussage der Richter liegt ein „Halten“ nicht nur dann vor, wenn ein Gegenstand typischerweise mit der Hand ergriffen wird, sondern kann auch dann angenommen werden, wenn das Mobiltelefon zwischen Ohr und Schulter oder Oberschenkel und Lenkrad fixiert wurde.

Als wichtiger Punkt wurde hervorgehoben, dass es sehr unwahrscheinlich ist, dass das Mobiltelefon nur allein durch Schwerkraft auf dem Oberschenkel der Frau verbleiben würde. Vielmehr ist eine bewusste, zusätzliche Kraftanstrengung notwendig, um die Auflagefläche auf dem Bein so auszubalancieren, dass das Telefon nicht herunterfallen kann. Diese Handlung unterfällt auch dem Unterbegriff des Haltens.


Zudem müsse auch der Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1a StVO beleuchtet werden. Die Norm sanktioniert Verhaltensweisen, welche die Konzentration auf das Verkehrsgeschehens beeinträchtigen. Durch die Ablage eines Mobiltelefons auf dem Schenkel liegt eine solche fahrfremde Tätigkeit mit einem erheblichen Gefährdungspotential vor. Falls das Telefon vom Bein rutscht und der Fahrzeugführer unwillkürlich darauf reagiert, kann es zu einer Gefahrensituation im Straßenverkehr kommen, welche die Norm versucht, zu vermeiden.



Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10.01.2022 - 201 ObOWi 1507/21 –

AdobeStock Foto-Nr.: 478802795


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page