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AutorenbildRA Sven Skana

Aufbauseminar Fahranfänger: Fristversäumnis trotz „Corona-lock-down-Zeiten“ und Führerscheinentzug?

In dem vom Schleswig-Holsteinischen OVG zu verhandelnden Fall hatte die Behörde aufgrund eines Verkehrsverstoßes in der Probezeit die Teilnahme an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger angeordnet und für die Vorlage der Teilnahmebescheinigung eine Frist gesetzt.


Nach Anhörung und Fristverlängerung bzgl. der Vorlage der Teilnahmebescheinigung, die der Antragsteller nicht einreichte, erfolgte die Fahrerlaubnisentziehung. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung vor dem Schleswig-Holsteinischen VG wurde abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vor dem OVG mit der Begründung der Unverhältnismäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung wurde als unbegründet betrachtet.


Fristverlängerungsantrag rechtzeitig und gut begründet stellen

Das OVG führte aus, dass bei einer unverschuldeten Säumnis eine Fahrerlaubnisentziehung erst dann unverhältnismäßig sei, wenn ein Fahranfänger rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung der Frist unter gleichzeitiger substantiierter Darlegung der Hinderungsgründe sowie der Äußerung des erkennbaren Willens, das Aufbauseminar bei nächster Gelegenheit zu absolvieren, stelle. Im Falle der nachträglichen Verlängerung der Frist gem. § 89 Abs. 7 S. 2 LVwG müsse der Fahranfänger zudem dartun, weshalb er an einer vorherigen Mitteilung der Hinderungsgründe innerhalb der Frist gehindert war. Im vorliegenden Fall habe der Antragssteller nicht glaubhaft gemacht, einen Fristverlängerungsantrag vor Fristablauf gestellt und dabei den erkennbaren Willen geäußert zu haben, das Aufbauseminar bei nächster Gelegenheit zu absolvieren.


Kein Entfallen der Pflicht in „Corona-Zeiten“

Zudem wies das Gericht darauf hin, dass eine für alle Beteiligten erkennbare Schließung der Fahrschulen im Zuge des „lock down“ die Notwendigkeit der rechtzeitigen Einreichung eines Fristverlängerungsantrages nicht entfallen lasse. Begründet wurde dies damit, dass die in einem Fristverlängerungsantrag darzulegende Dauer einer unverschuldeten Säumnis die offenkundige Dauer einer nach der SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vorgesehenen Einschränkung, z.B. die Schließung der Fahrschulen, übersteigen könne. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn nach erneuter Öffnung der Fahrschulen eine größere Nachfrage nach Seminaren bestünde als angeboten werden könne und dieser Zustand so lange andauere, dass es dem Antragsteller ohne Verschulden nicht möglich sei, bis zur gesetzten Frist eine Teilnahmebescheinigung vorzulegen.

Es sei die Aufgabe des Antragstellers, regelmäßig Informationen bzgl. der aktuellen Situation einzuholen und diese dann zum Inhalt einer Mitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde verbunden mit dem Fristverlängerungsantrag zu machen.

(OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 31.03.2021 – 5 MB 39/20)

Foto: AdobeStock Nr.

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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