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  • AutorenbildRA Sven Skana

Führerscheinfreundliche Auswirkungen des neuen Cannabisgesetzes (CanG)

Aktualisiert: 10. Juni

Seit dem 1. April 2024 gelten mit dem neuen Cannabisgesetz neue Regelungen bezüglich des privaten Eigenanbaus durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie des gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbaus von Cannabis in Anbauvereinigungen. Nach den neuen Bestimmungen können Erwachsene nun legal Cannabis konsumieren.


Mit dieser Änderung der Gesetzeslage ergeben sich jedoch erhebliche rechtliche Zweifel an Maßnahmen durch Fahrerlaubnisbehörden – beispielweise MPU-Auflagen – und der Folgen für verwaltungsrechtliche Verfahren im Fahrerlaubnisrecht.


Neuregelung für MPU-Anordnungen

Das Fahren unter Einfluss von Cannabis ist trotz erlaubten Konsums nur dann weiterhin rechtswidrig, wenn der Verkehrsteilnehmer durch den Cannabiskonsum in einen verkehrsuntüchtigen Zustand versetzt wird, also den körperlichen und geistigen Anforderungen im Straßenverkehr nicht mehr entspricht. Allerdings führt ein verkehrsrechtlicher Verstoß nur dann zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, wenn der begründete Verdacht einer Cannabisabhängigkeit besteht. Dagegen hatte nach der alten Gesetzgebung der "Verdacht" eines gelegentlichen Konsums bereits für die Anordnung der Untersuchung ausgereicht.


Neuregelung für Entziehung der Fahrerlaubnis oder Ablehnung des Antrags zur Erteilung

Für eine Fahrerlaubnisentziehung oder Ablehnung eines Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis muss künftig ein Cannabismissbrauch oder eine -abhängigkeit vorliegen. Ein Missbrauch wird angenommen, wenn der Betroffene nicht zwischen dem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs hinreichend sicher trennen kann. Liegt weder ein Missbrauch noch eine Abhängigkeit vor, hat der Konsum von Cannabis also keine Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Nach Beendigung einer Abhängigkeit muss der Betroffene in der Regel eine einjährige Abstinenz nachweisen, damit die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges wiederhergestellt ist.


Neuer THC-Grenzwert durch Beschluss des Deutschen Bundestages

Der erlaubte Grenzwert Tetrahydrocannabinol im Blutserum wurde vom Deutschen Bundestag in einer Abstimmung am 05.06.2024 von 1,0 ng/ml THC nun auf 3,5 ng/ml THC (!) angehoben, um die Anzahl der falsch positiven Tests zu reduzieren, welche bislang Cannabis nachweisen konnten, ohne dass die Betroffenen bei der Fahrt noch unter der Beeinflussung der Droge standen. Die Tatsache, dass dieser Wert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht, welche darauf hinweisen, dass bei Erreichen dieser Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit wahrscheinlich ist, lässt Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehender Anordnungen und Fahrerlaubnisentziehungen aufkommen.


Die Einführung des § 13a FeV stellt eine wesentliche Neuerung im Umgang mit Cannabis im Straßenverkehr dar und ermöglicht es den Betroffenen eines einmaligen Cannabis-Verstoßes, die Widererlangung der Fahrerlaubnis oder den Erhalt seiner Fahrerlaubnis ohne die bisher erforderliche MPU oder ein ärztliches Gutachten zu erreichen.


Viele MPU-Anordnungen sind daher rechtswidrig - hier lohnt sich oft die rechtliche Überprüfung einer belastenden Auflage der Führerscheinbehörde!


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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