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Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung? – Feststellung und Konsequenzen

Geschwindigkeitsüberschreitungen sind keine Seltenheit im Straßenverkehr. Wird jemand wegen zu schnellen Fahrens geblitzt, lässt ein Bußgeldbescheid oft nicht lange auf sich warten. Doch nicht immer fällt die Geldbuße gemäß Bußgeldbescheid aus. Eine Erhöhung des Bußgeldes ist möglich und kann mehrere Gründe haben.

Eine davon erörterte das Amtsgericht Landstuhl. Den Beitrag zum Fall finden Sie auf unserem Blog (Blogbeitrag vom 05.03.2026).


Kurze Zusammenfassung:


Der Betroffene des Falls hatte die Geschwindigkeit um 71 km/h gemäß Bußgeldbehörde überschritten. Das Amtsgericht Landstuhl stellte jedoch im Gerichtsverfahren lediglich eine Überschreitung von 41 km/h fest.

Warum der Betroffene trotzdem eine Geldbuße über 640,- € zahlen und ein einmonatiges Fahrverbot antreten musste, beantwortete das AG auch. Es nahm eine bedingt vorsätzliche Begehung an.


Vorsatz oder Fahrlässigkeit?


Vosatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Umgemünzt auf eine Geschwindigkeitsüberschreitung bedeutet das, dass der Fahrer bei der Tat gewusst haben muss, dass er zu schnell fährt, und das auch so wollte.


Da ein Gericht nicht weiß, was ein Betroffener bei der Fahrt wohl gedacht haben mag, stützt es Feststellungen zu einer vorsätzlichen Handlung auf die äußerlich erkennbaren Umstände. Eine Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 40 % stellt laut LG Zweibrücken regelmäßig ein verlässliches Indiz für eine mindestens bedingt vorsätzliche Begehung dar (LG Zweibrücken, ZfSch 2020, 591 (592).


So argumentierte auch das AG Landstuhl: Der Betroffene habe aufgrund der Fahrgeräusche, der Fahrzeugvibration und der Schnelligkeit, mit der sich die Umgebung änderte, nicht übersehen können, dass seine Geschwindigkeit deutlich über der zulässigen Geschwindigkeit abseits von Autobahnen und Kraftfahrstraßen lag.

Gemäß § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt sich der Regelsatz der Geldbuße, wenn Vorsatz festgestellt wurde.

So war es auch bei dem Betroffenen des obigen Falls: Statt 320,- € musste er 640,- € Geldbuße bezahlen.


AZ: AG Landstuhl, Urteil vom 03.06.2025 - 2 OWi 4211 Js 4445/25



Wenn Sie den ursprünglichen Fall nachlesen möchten, klicken Sie hier: https://www.kanzlei-skana.de/post/warum-der-bußgeldbescheid-immer-geprüft-werden-sollte


Weitere spannende Entscheidungen finden Sie auf unserem Blog: https://www.kanzlei-skana.de/blog



Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana


Fachanwalt für Verkehrsrecht


Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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