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Cannabismissbrauch und Entziehung der Fahrerlaubnis - geht´s noch?


Seit der Legalisierung von Cannabis könnte der Eindruck entstanden sein, dass das Fahren unter Einfluss von Cannabis keine Konsequenzen strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Natur nach sich ziehen wird.

Doch eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nach Konsum von Cannabis nach wie vor möglich, wie ein Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin nun zeigte:


Worum ging es?


Der Antragsteller hatte ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis geführt. Er missachtete ein Verkehrszeichen, hatte bei einer Verkehrskontrolle glasige Augen und stark gerötete Bindehäute und widersetzte sich der Urinabgabe, indem er Wasser statt des geforderten Urins abgab. Das Ergebnis der Blutuntersuchung ergab eine THC-Konzentration von 21 ng/ml, woraus sich ergab, dass der Antragsteller nicht, wie behauptet, am Vorabend einen Joint konsumiert hatte, sondern vielmehr kurz vor Fahrtantritt.


Und was war die Folge?


Die Fahrerlaubnisbehörde ordnete nach Kenntnis von der Tat die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an. Als der Betroffene das Gutachten nicht innerhalb der Frist eingereicht hatte, entzog die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis.

Hiergegen klagte der Betroffene und reichte gleichzeitig einen Eilantrag beim Gericht ein.


Entscheidung des Gerichts


Das Gericht stimmte im Eilverfahren der sofortigen Vollziehung (Umsetzung) der Fahrerlaubnisentziehung zu. Ausschlaggebend war nicht der Cannabiskonsum an sich. Hinzu kam, dass der Betroffene sich nicht der medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen hatte. Die Rechtmäßigkeit der Untersuchung wurde ebenfalls festgestellt.


Wie konnte eine einmalige Fahrt unter Cannabiseinfluss zur Entziehung führen?


Es wird unterschieden zwischen verschiedenen Stufen des Konsums. Zum einen dem Cannabiskonsum, der für sich genommen nicht strafbar ist. Dabei ist der Wert an THC im Blut so niedrig, dass ein Trennvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs klar erkennbar ist. Der Konsum darf regelmäßig oder gelegentlich erfolgen, ohne von fahrerlaubnisrechtlicher Relevanz zu sein.


Daneben kommt ein Cannabismissbrauch dann in Betracht, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Dies ist bei einer einmalig gebliebenen Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss nur dann als sonstige Tatsache im Sinne dieses Tatbestandes der Fall, wenn zusätzliche aussagekräftige Umstände („Zusatztatsachen“) hinzutreten (VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025M 6 S 24.7290).


Nicht zuletzt kann auch eine Cannabisabhängigkeit festgestellt werden.


Dem Betroffenen des oben erklärten Verfahrens wurde Cannabismissbrauch unterstellt. Als Zusatztatsachen dienten hierbei die besonderen Tatumstände, nämlich ein wahrnehmbarer Rauschzustand und der Blutwert, aus dem sich ein Konsum kurz vor Fahrtantritt ableiten ließ.


Wissenswert:


Allein die einmalige Fahrt unter Einfluss von Cannabis rechtfertigt weder die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung noch eine Fahrerlaubnisentziehung (VG München, Beschluss vom 26. Mai 2025 – M 6 S 24.7290). Denn für Zweifel an der Fahreigung nach einer Cannabisfahrt sind höhere Anforderungen gestellt als in Fällen sogenannter harter Drogen.


AZ: VG Berlin, Beschluss vom 17.09.2025 – 4 L 236/25


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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