Gefährdung des Straßenverkehrs durch rücksichtsloses Fahren – oder doch nicht?
- RA Sven Skana

- 19. Feb.
- 2 Min. Lesezeit
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs erfordert neben dem Führen eines Kraftfahrzeugs ein Fehlverhalten des Fahrzeugführers. Dieses kann entweder in der Unfähigkeit liegen, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen, oder auch in einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhalten.
Rücksichtslos handelt dabei derjenige, der sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt und unbekümmert drauflos fährt. Liegt das rücksichtslose Verhalten nicht vor, ist eine Bestrafung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in dieser Alternative nicht denkbar.
Wann spielt die Einordnung des Verkehrsverhaltens eine Rolle?
Nicht nur die Bestrafung eines Menschen ist von der Bewertung seines Fahrverhaltens abhängig. Auch auf die Fahrerlaubnis hat die Einordnung einen Einfluss. In einem Verfahren wies das Amtsgericht Dülmen den Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung zurück, nachdem es festgestellt hatte, dass der Beschuldigte nicht rücksichtslos im Straßenverkehr gehandelt hatte.
Der Beschuldigte behielt also seinen Führerschein.
Welches Verhalten ist denn nun laut Gericht nicht rücksichtslos?
Im Fall des AG Dülmen entschied das Gericht, dass das vorschnelle Abbiegen des Beschuldigten lediglich als Vorfahrsverstoß zu werten ist. Es handele sich nicht um eine bewusste Verkehrswidrigkeit, sondern offensichtlich um eine Unachtsamkeit aufgrund eines Augenblicksversagens.
Fazit
Eine Rücksichtslosigkeit kann in den Fällen des sogenannten Augenblicksversagen, der bloßen Unaufmerksamkeit oder der auf menschlichem Versagen beruhenden irrigen Beurteilung einer Verkehrslage nicht angenommen werden. So urteilten bereits verschiedene Gerichte vor dem AG Dülmen.
AZ.: AG Dülmen, Beschluss vom 17.04.2025 - 42 Ds 36/25
Wann das Überholen auf einer unübersichtlichen Strecke als rücksichtslos gewertet wird, lesen Sie hier: https://www.kanzlei-skana.de/post/rücksichtsloses-verhalten-im-straßenverkehr-nach-315-stgb-fahrverbot
Weitere Informationen zur rechtswidrigen vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung gibt es hier: https://www.kanzlei-skana.de/post/fahrerlaubnisentziehung-13-monate-nach-tattag-laut-lg-stuttgart-unverhältnismäßig
Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.
Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht


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