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AutorenbildRA Sven Skana

Corona – Desinfektionspauschale eines Gutachters: Keine Erstattung erforderlich

Das Landgericht Saarbrücken hat im April 2022 einen weiteren kuriosen Fall zum Thema des Corona-Virus entschieden. Die Richter entschieden darüber, dass eine „Desinfektionspauschale COVID-19“ seitens eines Unfallsachverständigen nicht haltbar sei, da der zeitliche Aufwand für die Desinfektion sowie der allgemeine Aufwand für die Beschaffung von Desinfektionsmitteln bereits durch die Gemeinkosten abgegolten sind.


Dem Urteil der zweiten Instanz fußt auf folgendem Sachverhalt:

Aufgrund eines Verkehrsunfalles aus dem Dezember 2020 landeten die beiden Parteien hinsichtlich der Schadensersatzansprüche vor dem Amtsgericht Neukirchen. Ein Großteil des bestrittenen Wertes war der Posten der Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten aufgrund der Einholung eines Unfallgutachtens, um den Restwert der beschädigten Fahrzeuge genauestens zu ermitteln.

Die alleinige Haftung der Beklagten war nicht mehr strittig. Zudem erstattete Sie bereits einen Großteil der Kosten für den vom Kläger beauftragten Sachverständigen.

Dennoch bestand hinsichtlich einer Position seitens der Rechnung des Unfallgutachters keine Einigkeit. Er habe auf seiner Rechnung eine Desinfektionspauschale COVID-19 aufgeführt, welche er mit 5,00 EUR netto berechnete.

Desinfektionspauschale ist laut Gericht eine allgemeine Betriebsausgabe

Das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Neunkirchen sah diese Pauschale als nichtig an und verneinte demnach den Anspruch bzgl. der Erstattung. Eine solche Maßnahme beruht auf dem Eigenschutz des Gutachters und ist demnach eine allgemeine Betriebsausgabe.


Gegen diese Entscheidung wandte sich die Klägerseite im Sinne einer Berufung an das Landgericht Saarbrücken. Jedoch ist auch nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine solche Desinfektionspauschale bei den Gemeinkosten bereits integriert und darf demnach nicht als eigene Position erhoben werden. Nach deren Argumentation ist der höhere Zeitaufwand, welcher durch eine Desinfektion benötigt wird, bereits mit dem Stundensatz abgegolten, welcher der Sachverständige in zeitlicher Hinsicht geltend macht. Eine ähnliche Überlegung kann man auch beim Hygieneverbrauchsmaterial an den Tag legen.

Die Richter argumentierten: „Die Pauschale betreffe ersichtlich nicht tatsächliche Aufwendungen, die konkret anlässlich des Gutachtenauftrags des Kläger angefallen sind, sondern die von dem konkreten Auftrag unabhängige generelle Beschaffung des Verbrauchsmaterials. Eine konkrete Abrechnung des verbrauchten Materials sei jedoch nicht erfolgt. Die Kosten können daher nicht neben dem Grundhonorar als Nebenkosten vergütet werden.“

Demnach wurde die Klage hinsichtlich dieses Streitpunktes im Ergebnis abgewiesen.



Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 08.04.2022 - 13 S 103/21 –

AdobeStock-Foto-Nr.: 341101506


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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