Die Klage gegen den Fußballprofi Jérôme Boateng, welche bis vor kurzem am Landgericht München anhängig war, ist überwiegend erfolglos geblieben. Der Kläger forderte eine Zahlung von 50.000 EUR, welche sich aus den Reparaturen, einem Verdienstausfall, Schmerzensgeld und den Anwaltskosten zusammensetze. Die Richter sprachen ihm lediglich 4.500 EUR für die Instandsetzung seines Wagens sowie die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
Das Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:
Am 16.06.2020 kam es in der Grünwalder Straße in München zu einem Verkehrsunfall. Der Kläger hat auf einer mehrspurigen Straße einen Spurenwechsel mit seinem Fahrzeug der Marke Maserati durchgeführt. Der Fußballprofi ist hinter dem Kläger auf der gleichen Fahrspur gefahren und beim Bremsvorgang mit seinem Mercedes aufgefahren.
Beweis des ersten Anscheins ausschlaggebend – Der Auffahrende müsste sich entlasten
Das Gericht kam zu dem Entschluss, dass der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden hier ausschlaggebend ist. Dies führt dazu, dass der Auffahrende beweisen müsste, dass ihm kein Verschulden an dem Verkehrsunfall trifft. Im vorliegenden Fall konnte dieser nicht erbracht werden. Der Fußballprofi ist dem Kläger schuldhaft aufgefahren. Deshalb seien dem Kläger die Reparaturkosten, die Kosten für das Ersatzfahrzeug sowie die anwaltlichen Kosten zuzusprechen.
Klage aufgrund unfallbedingter Gesundheitsschäden nicht erfolgreich
Zudem hat der Kläger eine Klage auf Schmerzensgeldzahlung sowie dem Ersatz von Verdienstausfall eingereicht, da dieser aufgrund des Eintritts von „unfallbedingten“ Verletzungen an seinem Erwerb gehindert war. Er behauptete, dass er eine HWS-Distorsion erlitten habe und zudem Sensibilitätsstörungen in seiner rechten Hand auftreten, welche durch den Auffahrunfall hervorgerufen wurden. Das Gericht ordnete die Anfertigung eines unfallchirurgischen Gutachtens an. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass weder aus biomechanischer noch aus medizinischer Sicht mit eindeutigem Ergebnis nachgewiesen werden kann, dass die Verletzungen kausal zum Verkehrsunfall sind.
Die Zweifel der Richter wurden mit der Einlassung des Klägers untermalt, dass dieser sich erst nach ca. einem Monat nach der Kollision in ärztliche Behandlung begab. Das Gericht kam letztendlich zu der Entscheidung, dass mangels Nachweisbarkeit ein Schmerzensgeldanspruch sowie ein Anspruch auf Verdienstausfall nicht stattgegeben werden kann. Es bleibt lediglich bei Stattgabe der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten inkl. Mietwagen sowie dem Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.
Landgericht München, Urteil vom 11.03.2022 - 19 O 16989/20 -
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Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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