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AutorenbildRA Sven Skana

Teilnahme an „Avanti“-Kurs des TÜV NORD führt nicht zwingend zur Sperrfristverkürzung

Aktualisiert: 29. Nov. 2022

Das Landgericht Berlin hat sich im Mai 2022 zu einer möglichen Abkürzung der Sperrfrist bei Fahrerlaubnisentzügen hinsichtlich des Nachweises des Besuchs eines „Avanti“-Aufbaukurses des TÜV NORD geäußert. Die Richter argumentierten, dass eine solche Bescheinigung zwar ein Anstoß für eine Verkürzung der Sperrfrist darstellen kann, eine solche Ausnahme kann jedoch allein von einer eingehenden individuellen Prüfung entschieden werden, nicht pauschal über den Besuch eines solchen Seminars.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene hat sich einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB strafbar gemacht und wurde diesbezüglich verurteilt. Als Nebenstrafe wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von acht Monaten angeordnet.

Während dieser Zeit hat der Verurteilte am Kurs „Avanti“ des TÜV Nord teilgenommen, welcher die Theorie der Straßenverkehrsregeln wiederholt und zur Wiedereingliederung behilflich sein soll. Der Mann hat alle Kurstage besucht und aktiv mitgewirkt. Am Ende des Kurses wurde ihm eine Bescheinigung ausgestellt, welche er bei der zuständigen Führerscheinbehörde mit dem Wunsch vorlegte, seine Sperrfrist abzukürzen. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg.


Abkürzung der Sperrfrist nur bei ausreichenden individuellen Anhaltspunkten

Das Landgericht Berlin machte klar, dass besondere Kurse und Schulungen wie bspw. eine erfolgreiche Nachschulung, die erfolgreiche Teilnahme an einer Verkehrstherapie oder eines Aufbauseminars als Tatsachen im Sinne des § 69a Abs. 7 StGB gewertet werden können, was zur Verkürzung einer Sperrfrist als Indiz genutzt werden kann. Die Kernentscheidung hinsichtlich solch einer Verkürzung beruht jedoch immer auf einer eingehenden individuellen Prüfung des Betroffenen. Die alleinige Teilnahme an Nachschulungen und ähnlichen Seminaren reicht für eine solche Beurteilung nicht aus.

Nach der Ansicht der Richter muss das vorgelegte Teilnehmerzertifikat ausreichende individuelle Anhaltspunkte beinhalten, dass der Fahrzeugführer sich mit seinem Fehlverhalten auseinandergesetzt und dieses auch aufgearbeitet hat. Er muss sich der Ursache sowie der Folge bewusst sein und sollte im Stande sein, sein Fehlverhalten und die Teilnahme am Straßenverkehr strikt zu trennen.

Da jedes Vergehen individuell ist, ist es hier wichtig, von einer Pauschalberatung abzuweichen. Ihr Verteidiger und Sie müssen sich individuell mit ihrem Verstoß auseinandersetzen und sich dahingehend beraten, welche Auffälligkeiten in Bezug auf Lebensstil und Verhalten aufgegriffen werden. Darauf muss dann gezielt eingegangen wird, so dass die Behörde erkennt, dass Sie aktiv daran arbeiten. Nur dadurch können die Chancen einer Abkürzung der Sperrfrist erhöht werden.

Landgericht Berlin, AZ.: 506 Qs 27/22, 05.05.2022


StockFoto-Nr.:


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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