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AutorenbildRA Sven Skana

Unfallbedingte Querschnittslähmung – 35 – jähriger Radsportler erkämpft 800.000 Euro Schmerzensgeld

Aktualisiert: 29. Nov. 2022

Das Schleswig – Holsteinische Oberlandesgericht hat in einem Urteil aus dem Herbst 2021 eine besonders hohe Schmerzensgeldsumme für eine unfallbedingte Querschnittslähmung ausgesprochen und zudem weitere Grundsätze für die Berechnung von verkehrsunfallbedingten Schmerzensgeldansprüchen im Sinne des § 249 BGB konkretisiert.

Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2012 verunfallte ein 35 – jähriger Marineoffizier mit seinem Mountainbike. Er war auf einem Waldweg unterwegs und stürzte letztendlich über ein Ziehharmonika-Heck. Dies ist ein Konstrukt aus zwei quer über den Waldweg laufende Stacheldrähte, welche in einer Höhe von 60 cm sowie 90 cm gespannt wurden. Der Radfahrer ist mit Recht hoher Geschwindigkeit in die gespannten Drähte gefahren und fiel daraufhin auf den Waldweg. Beim Aufprall brach er sich den Halswirbel, was eine Querschnittslähmung unterhalb des 4. Halswirbels nach sich zog. Nach seiner Genesung kam es zur Klage des Radfahrers gegen den Jagdpächter sowie gegen den Eigentümer des Feldweges auf Zahlung einer Summe von Schmerzensgeld.

Landgericht weist Klage ab

Das erstinstanzlich zuständige Landgericht Lübeck wies die Klage auf Schmerzensgeld seitens des Klägers ab. Nach Ansicht des Vorsitzenden konnte keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht seitens der Beklagten nachgewiesen werden.

Der Kläger wandte sich gegen diese Entscheidung mit einer Berufung zum Oberlandesgericht Schleswig-Holstein.

Oberlandesgericht entscheidet zugunsten des Klägers – erfolgreiche Berufung

Das OLG Schleswig-Holstein hatte über die Berufung zu entscheiden und gab dem Anspruch des Klägers über 800.000 Euro Schmerzensgeld statt. Es sah diese Summe für angemessen an und argumentierte, dass dem Kläger durch diese Verletzung eine Teilnahme am aktiven Berufsleben sowie an der aktiven Freizeitgestaltung verwehrt wird. Er sei aufgrund des Fehlverhaltens der Beklagten zu einem lebenslangen Schwerstpflegefall geworden, welcher dauerhaft auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Dies beinhaltet die Ganztagesbetreuung und die Fesselung an einen Rollstuhl.

Zudem leidet er dauerhaft unter weiteren Symptomen wie Schmerzattacken, Schlaflosigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten und Inkontinenzproblemen. Dazu kommen noch Depressionen und Angststörungen aufgrund seiner physischen Eingeschränktheit ohne Aussicht auf eine Heilung. Zudem zerbrach durch diese Verletzung seine Beziehung zu seiner Freundin sowie zu seinem Vater, da diese mit dieser Belastung nicht umgehen konnten.

Inflation muss bei Schmerzensgeld berücksichtigt werden

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat auch eindeutig betont, dass die aktuelle Inflationsrate bei dem Ausspruch eines Schmerzensgeldanspruches zur Kenntnis genommen und in die Entscheidung eingebettet werden muss. Zum Zeitpunkt dieses Urteils lag die Inflation deutlich über 2 %. Zudem bestanden in dieser Zeit noch Negativzinsen. Diese beiden Punkte waren ausreichend, um das Schmerzensgeld in seiner Summe zu erhöhen.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.09.2021 - 7 U 29/16 -


AdobeStock Foto-Nr.: 119523106


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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