top of page
Suche
AutorenbildRA Sven Skana

Ungarische Straßenmaut kann vor deutschem Zivilgericht geltend gemacht werden

Aktualisiert: 29. Nov. 2022

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 28.09.2022 entschieden, dass es möglich ist, dass die ungarische Straßenmaut vor einem deutschen Zivilgericht geltend gemacht werden kann, wenn ein ungarisches Inkassounternehmen eine Klage gegen einen deutschen Staatsbürger einreicht. Da der deutsche Autofahrer seine Maut in Ungarn nicht bezahlt hat, wurde das Unternehmen aufgefordert, die ausstehende Forderung bei ihm einzutreiben.


Die Klägerin in diesem Zivilrechtsstreit ist eine ungarische Gesellschaft, welche ihren Umsatz mit der Eintreibung der ungarischen Autobahnmaut generiert. Die Beklagte ist in diesem Fall ein im Inland ansässiges Autovermietungsunternehmen.

Die Beklagte hat im Jahr 2017 wohl vier Kleinwagen vermietet, mit welchen insgesamt fünfmal ein Abschnitt der ungarischen Autobahn befahren wurde, welcher mautpflichtig war. Nach dem ungarischen Straßenverkehrsgesetzes ist der Schuldner der Maut immer der Fahrzeughalter und nicht der derzeitige Fahrzeugführer. Aufgrund dieses Umstandes wurde seitens des ungarischen Unternehmens die deutsche Gesellschaft als Fahrzeughalter ausfindig gemacht. Erst folgte eine Rechnung von 14.875 HUF für die Kosten der Grundersatzmaut, was nach dem aktuellen Wechselkurs ca. 36,52 EUR beträgt. Da die Zahlung nicht innerhalb von 60 Tagen entrichtet wurde, wurde eine neue Zahlungsaufforderung mit einer erhöhten Zusatzgebühr von insgesamt 59.500 HUF (146,06 EUR) versandt, was den Erwerb einer virtuellen Vignette um ein Vielfaches übersteigt.


Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von insgesamt 958,95 € nebst Zinsen sowie 409,35 € außergerichtlicher Inkassokosten gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 958,95 € (ohne Zinsen) sowie 362,95 € außergerichtlichen Inkassokosten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte nur insoweit Erfolg, als es die Verurteilung zur Zahlung in Euro anstatt in ungarischen Forint betrifft.


Ordre public – Ist die ausländische Rechtsnorm mit der deutschen Rechtsordnung vereinbar?

Laut BGH kann nach Art. 21 der für internationale vertragliche Schuldverhältnisse geltenden Rom I- VO die Anwendung des darin bezeichneten ausländischer Rechts versagt werden, wenn sie mit der inländischen öffentlichen Ordnung ("ordre public") offensichtlich unvereinbar wäre. Dies wurde seitens des BGH geprüft. Das ungarische Recht, dass für die Mautentrichtung und die Verkehrspflicht des Anbringens einer ordnungsgemäßen Vignette der Fahrzeughalter zuständig ist, entspricht nicht den Werten der deutschen Rechtsordnung und ist demnach mit unserem inländischen Recht vereinbar.

Auch die erhöhte Zusatzgebühr von ca. 146,06 EUR kann als normale Vertragsstrafe angesehen werden und verstößt nicht gegen den „ordre public“.


Der BGH hat jedoch abschließend erwähnt, dass Fremdwährungsschulden auch nur in fremder Währung eingeklagt werden dürfen und es nicht automatisch zur Konvertierung zum EURO kommt. Würden die Mautschulden in Ungarn jedoch auch in EURO beglichen werden können, so könne der Schuldspruch ebenso auf eine Zahlung in EURO angepasst werden.


Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2022 - XII ZR 7/22 –


AdobeStock Foto-Nr.: 174534119


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Comments


bottom of page