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AutorenbildRA Sven Skana

Werkstattinhaber muss sich bei Beschädigung des eigenen Fahrzeuges Gewinnanteil anrechnen lassen

Aktualisiert: 29. Nov. 2022

Das Landgericht Mosbach hat in einem Urteil aus dem August 2022 festgestellt, dass ein Werkstattinhaber, bei welchem das firmeneigene Werkstattfahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde, keinen Anspruch auf die volle Auszahlung eines fiktiven Schadensersatzes innehat. Bei solchen Fällen muss ein bestimmter Unternehmensgewinn miteinberechnet werden, welcher auf den fiktiven Schadensersatz angerechnet wird.


Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Fahrzeug, welches im Eigentum einer KFZ-Werkstatt in Form einer juristischen Person stand, wurde bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Das Verschulden des Verkehrsunfalles konnte durch die Aussage des Schädigers klar eingeordnet werden. Demnach stand die volle Haftung des Unfallverursachers außer Frage.

Im Namen der KFZ-Werkstatt wurde das Unfallfahrzeug aufgrund des Schadens unrepariert weiterverkauft. Im Anschluss klagte die Werkstatt gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auf die Zahlung des fiktiven Schadensersatzes hinsichtlich der Beschädigung des Fahrzeuges. Das Amtsgericht Buchen war erstinstanzlich zuständig und gab der Klage grundsätzlich statt. Der zuständige Richter war jedoch der Meinung, dass in einem solchen Fall ein Betriebsgewinn von 20 % von der Schadenssumme abgezogen und mit dem Schadensersatz verrechnet werden müsste, um die mangelnde Auslastung der Werkstatt in der Zahlung zu verkörpern.


Keine Bereicherung durch Geltendmachung eines fiktiven Schadensersatzes

Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger mit einer Berufung an das nächstinstanzlich zuständige Landgericht Mosbach, welche die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigte. Auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung muss sich ein Werkstattinhaber ein Unternehmergewinnanteil von 20 % anrechnen lassen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Werkstatt nicht ausgelastet ist. Das Wirtschaftlichkeitsgebot einschließlich des Grundsatzes der subjetbezogenen Schadenbetrachtung sowie das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern, gelten auch für die fiktive Schadensabrechnung.


Landgericht Mosbach, Urteil vom 31.08.2022 - 5 S 23/22 –


AdobeStock Foto-Nr.: 299103030


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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