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Abwendung eines Fahrverbots bei geplanter Selbstständigkeit möglich – Nachweise erforderlich


Das Amtsgericht Dortmund hatte im September 2020 über eine Verkehrsordnungswidrigkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung zu entscheiden, welche im Regelfall mit einem Monat Fahrverbot sanktioniert wird. Der Betroffene habe vor dem Amtsgericht geltend gemacht, dass er seinen Führerschein benötige, um seine geplante Selbstständigkeit zu koordinieren und besser anschieben zu können. Ohne konkrete Nachweise ließ die Tatrichterin diese Behauptung jedoch nicht gelten und blieb bei dem Ausspruch der Regelsanktion.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:


Der Betroffene wurde im Januar 2020 in Dortmund auf der Autobahn angetroffen, wie dieser bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h eine festgestellte Geschwindigkeit von 138 km/h aufzeigte. Dieses Vergehen wurde seitens des Beschuldigten vollumfänglich eingeräumt, es handelte sich also um einen fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoß nach § 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, welchen er nun zu verantworten hat. Die Regelsanktion dieser Ordnungswidrigkeit beläuft sich auf 240 EUR Geldbuße sowie der Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes.


Der Betroffene gab an, aufgrund der Corona-Pandemie in schwierigen finanziellen Verhältnissen zu leben und Arbeitslosengeld I beziehen zu müssen, da er seinen aufgrund der Krise verloren hat. Das Gericht bot dem Mann an, die Geldbuße in eine Ratenzahlung umzuwandeln, womit er sich einverstanden gab.


Zudem versuchte er sich, gegen das drohende Regelfahrverbot von einem Monat zu wehren. Er ließ sich gegenüber dem Gericht ein, dass er seinen Führerschein unbedingt benötige, da er seine geplante Selbstständigkeit als Immobilienmakler ankurbeln möchte und demnach mobil sein müsste, um etwaige Kunden und Geschäftspartner innerhalb Deutschlands schnellstmöglich zu erreichen. Diese Informations – und Vorstellungsfahrten müssen mit einem PKW erledigt werden, da der öffentliche Verkehr mit Bus & Bahn keine ausreichende Flexibilität aufweist.

Als das Gericht bezüglich seines Planes der Selbstständigkeit weiter nachforschte, konnte der Mann jedoch keinerlei Unterlagen vorlegen, welche eine derartige Planung oder einen Fortschritt belegen würden. Zudem war es ihm nicht möglich zu bescheinigen, dass er etwaige Informationsgespräche mit seinen Geschäftspartnern bereits geführt habe. Er konnte auch nicht erklären, wohin diese angeblichen Fahrten in Deutschland führen sollen.


Durch diese mangelnde Nachweisbarkeit konnte das Gericht keine ausreichende Glaubhaftmachung anerkennen, welche ein Absehen des Regelfahrverbots angemessen erscheinen lässt. Auch die Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV, die Erhöhung der Regelgeldbuße unter Absehung einer Fahrverbotsanordnung war aufgrund der finanziellen Lage des Beschuldigten nicht anzuwenden. Es blieb bei dem vorgesehenen einmonatigen Regelfahrverbot.

AG Dortmund, Urteil vom 04.09.2020 - 729 OWi-264 Js 1158/20-104/20

Foto: AdobeStock Nr. 89843440

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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