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  • AutorenbildRA Sven Skana

Haftung bei Auffahrunfall mit Fahrschulauto

Fahrschulwagen stellen im Straßenverkehr eine besondere Herausforderung dar. Den teils noch sehr unerfahrenen Fahrschülern unterlaufen in den Fahrübungen unter Umständen Fehler, auf die sich die übrigen am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführer einstellen müssen. In diesem Kontext ist die Frage der Haftung bei einem Auffahrunfall interessant. Bei Auffahrunfällen kann der erste Anschein den Verdacht nahe legen, dass der Auffahrende den Unfall dadurch verursacht hat, dass er entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, § 4 Abs. 1 StVO, unaufmerksam war, § 1 StVO, oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist, § 3 Abs. 1 StVO. Wenn nun ein vorausfahrendes Fahrschulauto wegen eines durch den Fahrschüler verursachten Abwürgens des Motors plötzlich zum Stehen kommt, tritt jedoch ein weiterer Umstand hinzu. Ein solcher Umstand lässt in der Regel den Auffahrunfall als solchen als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht genügen (Senatsurteil vom 13.12.2011 – VI ZR 177/10). Die Haftung ist dann unklar.


Das AG Sigmaringen hat in seinem Urteil vom 06.11.2023 zu dieser Thematik Stellung bezogen. Gegenstand der Streitigkeit zwischen dem Kläger und den Beklagten war ein Schadensersatzanspruch des klagenden Inhabers einer Fahrschule gegen die beklagte Unfallbeteiligte und deren Haftpflichtversicherung. Der Kläger hatte vorgetragen, das von einem Fahrschüler in Anwesenheit eines Fahrlehrers geführte Kraftfahrzeug habe sich einer Kreuzung angenähert und der Motor sei bei dem Versuch des Schülers, in den ersten Gang zu schalten, beim versehentlichen Einlegen des dritten Ganges ausgegangen. Daraufhin habe der Fahrschüler die Betriebsbremse betätigt und sei bis an die Haltelinie der Kreuzung vorgerollt, um dort etwaige kreuzende Fahrzeuge passieren zu lassen. Während des Bremsvorganges und Stehens hätten die Bremslichter gut sichtbar geleuchtet. Erst dann sei der Aufprall des Beklagtenfahrzeugs auf das stehende klägerische Fahrzeug geschehen. Die Beklagtenseite habe den Anscheinsbeweis gegen sich gelten zu lassen und hafte zu 100% für das Unfallgeschehen. Die erforderliche Bremsbereitschaft sowie der nötige Sicherheitsabstand seien nicht eingehalten worden.


Die Beklagtenseite trug vor, das Klägerfahrzeug habe an der Haltelinie gehalten und der Motor sei erst ausgegangen, als sich das Fahrzeug zum Abbiegen wieder in Bewegung setzte. Die sodann auffahrende Klägerin habe das abrupte Stoppen des voranfahrenden Fahrzeugs wegen ihres Kontrollblicks, ob die Straße wirklich frei sei, nicht wahrgenommen. Daraufhin sei es zum Unfall gekommen. Die Beklagtenseite sah ein Verschulden der Klägerseite dadurch gegeben, dass der Unfall ohne das abrupte Anhalten des Fahrschülers nicht stattgefunden hätte. Als nachfolgender Verkehrsteilnehmer habe die Beklagte nicht abzuwarten brauchen, ob das angefahrene Fahrzeug weiterfahren würde oder doch stehen bleibe.

75% des Schadens waren bereits von der Beklagtenseite reguliert worden. Die Klägerseite forderte nun noch die übrigen 25%.


Das AG Sigmaringen stellte klar, dass dem Auffahrenden in der Regel der Anscheinsbeweis entgegengehalten werden kann. Ein Kraftfahrer sei dazu verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, dass er notfalls rechtzeitig anhalten kann, wenn ein Hindernis auf der Fahrbahn auftaucht. Allerdings müssten alle tatsächlichen Elemente des gesamten Unfallgeschehen umfassend betrachtet werden, um im Einzelfall eine für den Auffahrunfall typische Fallgestaltung ausmachen zu können. Der Beweis des ersten Anscheins greife in Fällen, in denen ein bestimmter Tatablauf nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist. Er könne lediglich erschüttert werden, wenn vom Beklagten ein atypischer Verlauf der Geschehnisse dargelegt und bewiesen werden kann. Dies gelang der Beklagtenseite vorliegend nicht. Das Gericht ging nicht davon aus, dass das Klägerfahrzeug zunächst gestanden hatte und dann wieder angefahren war. Die Aussagen beider Parteien führten zu dem gleichen Schluss. Die Beklagtenseite musste laut AG also den Anscheinsbeweis gegen sich und dafür gelten lassen, dass sie den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht habe. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass das Fahrschulauto mit dem Hinweisschild „Fahrschule“ ausgestattet gewesen sei, was die Sorgfalt und Aufmerksamkeitspflicht der übrigen Verkehrsteilnehmer noch erhöhe. Auch sei eine Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch die Unachtsamkeit der Beklagten vollständig verdrängt worden.

Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wurde im Ergebnis bejaht und die Beklagtenseite zur Zahlung der übrigen 25% nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten sowie zur Zahlung der außergerichtlichen Anwaltsgebühren und zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.


AZ: AG Sigmaringen, Urteil vom 18.09.2023 – 1 C 32/23


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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