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Kostenerstattung nach Beauftragung von privaten Sachverständigengutachten

Wenn in einem Bußgeldverfahren Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Geschwindigkeitsmessung aufkommen, kann das zuständige Gericht einen Sachverständigen beauftragen. Dieser überprüft sodann die durchgeführte Messung im konkreten Fall und erstellt ein Gutachten, welches die Zweifel an der Messung vor Gericht untermauern kann. Den Beweisantrag dazu stellt der Betroffene oder sein Rechtsbeistand nach § 244 Abs. 3 S. 1 StPO. Dieser Antrag kann aber auch vom Gericht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG und § 244 Abs. 4 S. 2 StPO abgelehnt werden. Es kann aber auch ein privates Sachverständigengutachten vom Betroffenen in Auftrag gegebenen werden, um Anhaltspunkte für Zweifel an der Messung zu geben.

So verhielt es sich in einem Bußgeldverfahren vor dem AG Dessau-Roßlau. Dem Betroffenen wurde ein Geschwindigkeitsverstoß um 29 km/h außerorts vorgeworfen und eine Geldbuße in Höhe von 100,00 Euro gegen ihn verhängt. Gegen den Bußgeldbescheid der Polizei Sachsen-Anhalt legte der Betroffene mit anwaltlichem Schriftsatz Einspruch ein und beauftrage einen privaten Sachverständigen mit der Überprüfung des Messvorgangs. Dieser legte dem AG ein Gutachten vor, aus welchem hervorging, dass es tatsächlich Auffälligkeiten bei der Messserie hinsichtlich der Fotopositionen gab. Beim Fahrzeugtracking hatte sich bei der Messung ein Abgleiten auf zurückversetzte Fahrzeugteile ereignet. Daraufhin hob das Gericht einen bereits anberaumten Gerichtstermin zur Verhandlung der Sache auf und beauftragte seinerseits einen Sachverständigen. Dieser sollte in einem schriftlichen Gutachten klären, ob das Ergebnis der Messung am Tattag zur Tatzeit am Tatort mit der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs übereinstimmte. Die Untersuchung ergab, dass die einwandfreie elektronische Funktion der genutzten Messanlage für den Messzeitraum nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Die Befunde der stichprobenartigen Messungen verstärkten damit die Zweifel der Verteidigung an einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung. Der Betroffene wurde sodann im Beschlusswege freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen wurden der Landeskasse auferlegt.


Muss der Betroffene die Kosten für das private Sachverständigengutachten selbst tragen?

Der Verteidiger beantragte, die notwendigen Auslagen inklusive der Kosten für das private Sachverständigengutachten gegen die Landeskasse festzusetzen. Das AG Dessau-Roßlau entgegnete, die Kosten für das Gutachten seien keine notwenigen Auslagen des Betroffenen gewesen, und fasste im Übrigen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Berücksichtigung der Kosten für den privaten Sachverständigen. Gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 StPO sind notwendige Auslagen des Betroffenen entweder Entschädigungen für die Zeitversäumnis eines Zeugen oder die notwendigen Gebühren und Auslagen eines Anwalts. Eigene private Ermittlungen seien laut AG Dessau_Roßlau in der Regel nicht notwendig, da die Rechtsfindung und Begutachtung durch das Gericht zu erfolgen habe. Ein entsprechender Beweisantrag war nicht vom Verteidiger gestellt worden. Erstattungsfähig sei darüber hinaus ein Gutachten nur, wenn es sich entscheidungserheblich zugunsten des Betroffenen auswirke. Da das Gericht sich in seinem Beschluss lediglich auf das gerichtliche Sachverständigengutachten bezogen hatte, sei dieses nicht erstattungsfähig.


Erstattung der Kosten, wenn Gericht die Notwendigkeit der Überprüfung verkennt

Die anschließende sofortige Beschwerde des Verteidigers wurde dem Landgericht Dessau-Roßlau zur Entscheidung vorgelegt. Dieses entschied, dass die Kosten für das private Gutachten dem Betroffenen zu erstatten seien. Das durch den Verteidiger in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten habe erkennbar zu dem Freispruch des Betroffenen beigetragen. Ohne die angebrachten Zweifel an der Messung hätte das Gericht selbst kein schriftliches Sachverständigengutachten zu der aufgeworfenen Frage der Ordnungsgemäßheit der Messung in Auftrag gegeben. Das durch den Verteidiger vorgelegte Gutachten habe zur Aufhebung des Gerichtstermins und Beauftragung des Sachverständigen geführt. Zudem hätte das Gericht wohl einen Beweisantrag des Verteidigers mit der Begründung abgelehnt, die Beweiserhebung mittels eines Sachverständigengutachtens sei zur Wahrheitsfindung nicht erforderlich. Dazu führte das LG aus, die Überprüfung durch einen Sachverständigen sei aufgrund der technisch komplizierten Materie notwendig gewesen. Im Übrigen sei unerheblich, ob das Gericht sich in seinem Beschluss direkt auf das private Gutachten beziehe. Der tatsächliche Verfahrensverlauf zeige den Beitrag des privat in Auftrag gegebenen Gutachtens für den Freispruch des Betroffenen.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG Dessau-Roßlau wurde um die Kosten für das private Sachverständigengutachten ergänzt. Die Landeskasse hatte somit auch die Auslagen des Betroffenen hinsichtlich des Gutachtens zu erstatten.


AZ: LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 04.05.2023 – 6 Qs 394 Js 26340/21 (56/23)


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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