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  • AutorenbildRA Sven Skana

Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme eines Verbrenner-PKWs von E-Auto-Parkplatz

Elektrofahrzeuge werden immer beliebtere Fortbewegungsmittel. Allein im Jahr 2023 wurden gut 524.200 Elektroautos in Deutschland neu zugelassen (Statista 2024). Die zum Aufladen der Fahrzeuge erforderlichen Ladezonen befinden sich oft auf ausgezeichneten Parkflächen, welche dann den Elektrofahrzeugen vorbehalten sind. Fahrzeuge mit Verbrenner-Motoren werden abgeschleppt und die Kosten dafür den jeweiligen Haltern und Fahrern mittels Kostenbescheid auferlegt. Das VG Düsseldorf hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob eine Abschleppmaßnahme auch dann rechtmäßig ist, wenn im konkreten Fall kein E-Auto am Parken und Laden gehindert wurde.

Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger sein Kraftrad auf einem Ladeplatz für elektronisch betriebene Fahrzeuge abgestellt. Dieser war mit einer Ladesäule und dem Verkehrszeichen „Parken“ (Zeichen 314) und den Zusatzzeichen „auf dem Seitenstreifen“, „Symbol für elektrisch betriebene Fahrzeuge“ und „Parkscheibe 4 Stunden“ versehen worden. Das Kraftrad war abgeschleppt und dem Betroffenen die Kosten für die Abschleppmaßnahme auferlegt worden.

Der Betroffene hatte Klage gegen den gegen ihn erlassenen Gebührenbescheid beim VG Düsseldorf erhoben. Als Begründung führte er an, dass das Kraftrad so platzsparend abgestellt worden sei, dass die Nutzung des Parkplatzes und der dafür vorgesehenen Ladesäule für PKW weiterhin möglich gewesen sei. Elektro-Fahrzeuge hätten den Parkplatz trotz des dort abgestellten Kraftrades des Klägers ohne Weiteres nutzen können. Zudem hätte die kostenträchtige Abschleppmaßnahme unter Hinzuziehung eines Abschleppunternehmens vermieden werden können, indem der städtische Mitarbeiter das Kraftrad selbst an die Seite gestellt hätte. Der Kläger beantragte die Aufhebung des Leistungs- und Gebührenbescheids.

Die Beklagte hatte entgegnet, das schräggeparkte Motorrad des Klägers hätte die Nutzung des für den Ladevorgang vorgesehenen Seitenstreifens eingeschränkt. Der Raumbedarf hänge maßgeblich von den dort ladenden Kraftfahrzeugen ab. Mit der kostenpflichtigen Versetzung des Fahrzeugs sei das mildeste Mittel gewählt worden.


Verkehrszeichen bestimmen Parkberechtigung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf folgte der Auffassung der Beklagten und wies die Klage des Falschparkers als unbegründet ab.

Verkehrsschilder auf einem Ladeplatz stellen Verwaltungsakte in Gestalt von Allgemeinverfügungen dar. Da die Behörde gehandelt hatte, um den Verwaltungsakt zu vollziehen, ist von einer Ersatzvornahme auszugehen. Die Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist daher §§ 19 I, 10 VwVG. Fraglich ist lediglich, ob die Ersatzvornahme rechtmäßig gewesen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verkehrszeichen einen vollstreckbaren Inhalt aufweisen, gegenüber dem Kläger wirksam gewesen sind und die Ersatzvornahme nicht unverhältnismäßig war.

Laut VG Düsseldorf sei die Abschleppmaßnahme rechtmäßig gewesen. Zum einen habe der Kläger gegen § 12 Abs. 3 Nr. 2 StVO verstoßen. Diese Rechtsnorm regelt die Unzulässigkeit des Parkens, wenn dieses die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert. Durch die am Ladeplatz aufgestellten Verkehrszeichen sei der Parkplatz ausschließlich Pkws vorbehalten gewesen. Zusammen mit den Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge“ und „Parkscheibe mit Höchstparkdauer 4 Stunden“ wirke das Parkzeichen wie ein Verbotszeichen für nicht berechtigte Fahrzeuge. Zum Parken in einer Ladezone mit dieser Beschilderung berechtigt sind laut VG Düsseldorf regelmäßig Elektrofahrzeuge während der Dauer des Ladevorgangs für eine Zeit von höchstens 4 Stunden. Ein Fahrzeug mit Verbrennermotor werde sodann so angesehen, als würde es in einem absoluten Halteverbot stehen.


Konkrete Behinderung nicht erforderlich

Zum anderen sei das Abstellen eines Fahrzeugs mit Verbrennermotor im Bereich einer Ladestation für Elektrofahrzeuge regelmäßig als Funktionsbeeinträchtigung der Parkfläche zu behandeln. Ob während der Zeit des Parkens konkret ein bevorrechtigtes Elektroauto am Parken und Laden gehindert wird, ist demnach nicht zu prüfen. Die Nutzer von Elektrofahrzeugen sollen darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum unbedingt verfügbar ist. Zudem kann den Ordnungsbehörden nicht zugemutet werden, den Bedarf der freizuhaltenden Parkplätze stetig zu überprüfen und gegebenenfalls einzuschreiten. Letztlich erfordere die Gewährleistung der Funktion der Ladezonen eine Freihaltung von nichtberechtigten Fahrzeugen zu jeder Zeit.


AZ: VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2023 – 14 K 7479/22


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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