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  • AutorenbildRA Sven Skana

Der umstrittene Straftatbestand des „Verbotenen Kraftfahrzeugrennens“ mit Grundgesetz vereinbar



Das Bundesverfassungsgericht hat sich nun endlich mit dem stark umstrittenen § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB auseinandergesetzt und somit vielen landgerichtlichen sowie oberlandesgerichtlichen Entscheidungen den Rücken gestärkt. Die Richter aus Karlsruhe entschieden, dass die Konstellation des sogenannten „Alleinrennens“ im Straßenverkehr strafbar bleibt. In der Vergangenheit sind zahlreiche Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Verruf geraten, da hinsichtlich des besagten Paragrafen die Bestimmtheit des subjektiven Tatbestandsmerkmales fragwürdig war.


Die Entscheidung des BVerfG beruht auf folgendem Sachverhalt:

Dem Angeschuldigten wird unter anderem eine Straftat nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Last gelegt. Der Beschuldigte hat sich eine mehrminütige Verfolgungsjagd mit der Polizei geliefert, in welcher er Geschwindigkeiten zwischen 80 km/h und 100 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften erreichte. Nachdem er gegen Ende der Verfolgung vier hintereinander folgende Lichtzeichenanlagen ohne Rücksicht auf deren Stellung überfuhr, ist er mit einem anderen Verkehrsteilnehmer kollidiert.

Nach den Feststellungen der Vorinstanz sei es dem Beschuldigten durchgehend darauf angekommen, unter Berücksichtigung der Verkehrslage sowie der spezifischen Motorisierung seines Fahrzeuges eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erreichen, mit dem Ziel, die ihn verfolgenden Polizeibeamten erfolgreich abzuschütteln.


Amtsgericht hat Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt

Nach der Ansicht des Tatrichters im erstinstanzlichen Amtsgericht sei eine Entscheidung erst dann abschließend möglich, falls geklärt wird, ob der Paragraf auch verfassungsgemäß sei. Insbesondere die Gefahr eines Verstoßes gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz stand für den Juristen im Raum.


Laut den Richtern aus Karlsruhe ist die Strafnorm vollumfänglich mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Norm birgt in ihrer aktuellen Form nicht die Gefahr, dass einzelne Tatbestandsmerkmale der Vorschrift derart weit ausgelegt werden, dass sie vollständig in anderen Tatbestandsmerkmalen aufgehen, also zwangsläufig mit diesen mitverwirklicht werden (= „Verbot der Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen“).


Im konkreten Fall haben die Richter aus Karlsruhe in ihrem Urteil weitestgehend die Tatbestandsmerkmale „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ auf ihre Bestimmtheit geprüft. Nach der allgemeinen Auffassung des Senats seien diese Tatbestandsmerkmale jedoch bereits derart von der Judikative im Straßenverkehrsstrafrecht präzisiert worden, dass man im aktuellen Zeitpunkt nicht mehr davon ausgehen kann, dass diese ins Leere laufen würden.


Zudem bestehen für diese Merkmale weitere Auslegungsmethoden. Hier verweist das BVerfG vor allem auf die Hilfe der ausführlichen Gesetzgebungsmaterialien zum § 315 StGB. Hier habe der Gesetzgeber weitestgehend klar gemacht, dass durch diese Norm besondere „Belange des Gemeinschaftsschutzes“ erreicht werden sollen und solche vor allem in Bedeutung auf den Straßenverkehr der allgemeinen Handlungsfreiheit überwiegen.


Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.02.2022 - 2 BvL 1/20 -

AdobeStockFoto-Nr.: 357858004


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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