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Drei (Geschwindigkeitsverstöße) auf einen Streich! – Wenn jemand dreimal während derselben Fahrt geblitzt wird

An manch einer Strecke stehen mehrere Blitzer, sodass es vorkommen kann, dass eine Person mehrmals während einer Fahrt geblitzt wird. Wenn nun drei Vorwürfe aus einer Fahrt hervorgehen, werden diese jeweils einzeln geahndet. Oder doch nicht?


Mit dieser Frage hat sich das Bayerische Oberste Landesgericht in seinem Beschluss vom 26.02.2025 beschäftigt. in dem konkreten Fall hatte der Betroffene innerhalb einer Minute auf einer Autobahn drei Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen. Dabei hatte er eine Vielzahl gut sichtbarer und mehrfach aufgestellter Verkehrszeichen überfahren. Da der Betroffene in einen Baustellenbereich einer Autobahn eingefahren war und er sich zudem deutlich schneller als die auf den anderen Fahrspuren befindlichen Fahrzeuge fortbewegt hatte, ging das Tatgericht davon aus, der Betroffene habe Kenntnis von den Geschwindigkeitsbegrenzungen haben müssen. Es wurde daher in allen drei Fällen von Vorsatz ausgegangen.


Obwohl das Obergericht den Feststellungen des Amtsgerichts soweit folgte, ging es des Weiteren entgegen der bisherigen gerichtlichen Auffassung nicht von einer Einzeltat gefolgt von zwei Verstößen in Tateinheit aus. Stattdessen schlussfolgerte es aus dem engen zeitlichen Zusammenhang ein tateinheitliches Zusammentreffen der drei Geschwindigkeitsüberschreitungen des Betroffenen nach § 19 Abs. 1 OWiG. Bei mehreren Geschwindigkeitsverstößen im Verlauf einer Fahrt handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig um mehrere einzeln zu ahndende Taten. Anders liegt der Fall dann, wenn ordnungswidrigkeitenrechtlich erhebliche Verhaltensweisen durch einen derart unmittelbaren inneren und zeitlich-räumlichen Zusammenhang verbunden sind, dass auch ein unbeteiligter Dritter mit natülricher Betrachtungsweise darin ein einheitliches zusammengehöriges Handeln erkennt.


Dies kann vor allem bei geringem zeitlichen Abstand zwischen den Taten oder eine einheitliche Willensrichtung des Täters der Fall sein. Aufgrund der innerhalb einer Minute auf der Bundesautobahn begangenen Geschwindigkeitsverstöße und des langsamen Abbremsvorgangs ging das BayObLG von einem tateinheitlich zu bewertenden Geschehensablauf aus.


In der Folge war der Betroffene dennoch nicht nur wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes zu verurteilen. Während der Fahrt hatte der Täter drei verschiedene Verkehrszeichen missachtet und daher drei verschiedene Anordnungen nicht befolgt. Die Feststellung der Tateinheit bewirkt lediglich die Verhängung einer einzigen Geldbuße, § 19 Abs. 1 OWiG.


AZ: BayObLG, Beschluss vom 26.02.2025 - 201 ObOWi 68/25


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana


Fachanwalt für Verkehrsrecht


Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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