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  • AutorenbildRA Sven Skana

Fahrerlaubnisentziehung bei Drogenfahrt auf fahrerlaubnisfreiem E-Scooter

Verwaltungsakte, deren sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet wurde, stellen eine große Belastung für den Adressaten dar. So reicht ein Widerspruch gegen einen Fahrerlaubnis-Entziehungsbescheid nicht aus, um die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Um die sofortige Vollziehung auszusetzen und subjektive Rechte vor Entscheidung über die Hauptsache schützen zu können, muss daneben ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO gestellt werden. In solch einem sogenannten Eilverfahren hat das VG Berlin am 17.07.2023 entschieden.


Der von einem Entziehungsbescheid Betroffene war unter Einfluss von Cannabis auf einem E-Scooter gefahren und von der Polizei wegen seiner auffälligen Fahrweise angehalten worden. Die Analyse seiner Blutwerte ergab 4,4 ng/ml THC, 33,0 ng/ml THC-Carbonsäure und 1,7 ng/ml 11-Hydroxy-THC. Schon vor Ort hatte der Betroffene geäußert, dass er „jeden Tag rauche“, womit er seinen Cannabiskonsum meinte. Die Fahrerlaubnisbehörde erkannte darin einen gelegentlichen Konsum von Cannabis. Gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich nicht und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen, Zusammenhang aufweisen (BVerwG 3 C 3/13). Der Betroffene wurde daraufhin dazu aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung einzureichen. Nachdem er der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachkam, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde seine Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Dagegen erhob der Betroffene Widerspruch und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.


Medizinisch-psychologische Untersuchung zur Aufklärung über die Fahreignung

Die Fahrerlaubnisbehörde hat demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs begründen, kann die Behörde zur Aufklärung ein medizinisch-psychologisches Gutachten von dem jeweiligen Fahrerlaubnisinhaber nach §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV anfordern. Wenn dieser der Anordnung nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde eine Nichteignung annehmen, vorausgesetzt, die ursprüngliche Anordnung zur MPU war formell und materiell rechtmäßig.

So lag der Fall hier. Aufgrund des Cannabiskonsums sollte untersucht werden, ob zu erwarten ist, dass der Betroffene zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis führen wird und ob psycho-funktionale Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen AM, B und L in Frage stellen. Da der Betroffene sich nicht gemäß Anordnung untersuchen ließ, schloss die Fahrerlaubnisbehörde auf eine Nichteignung und das Fehlen der Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme.


Trennungsgebot auch bei Elektrokleinstfahrzeugen

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist auch der einmalige Verstoß gegen das Gebot der Trennung von Drogenkonsum und Verkehrsteilnahme eine Tatsache, die Bedenken gegen die Fahreignung begründet (BVerwG 3 C 14/17). Das VG Berlin hat dazu ausgeführt, auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr mit einem Elektrokleinstfahrzeug sei das Trennungsgebot zu beachten. Elektrokleinstfahrzeuge – wie hier der E-Scooter – seien ebenfalls Kraftfahrzeuge trotz des Umstands, dass sie fahrerlaubnisfrei geführt werden dürften. Nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG wird auch die Fahrt unter Wirkung von berauschenden Mitteln mit diesen Fahrzeugen als Ordnungswidrigkeit geahndet. Somit muss das Trennungsgebot beim Führen eines Elektrokleinstfahrzeugs ebenfalls gewahrt werden.


Auch Drogenfahrt mit E-Scooter stellt Gefahr für Straßenverkehr dar

Das VG Berlin hat erkannt, dass der THC-Wert des Antragstellers mit 4,4 ng/ml den Richtwert von 1,0 ng/ml THC zum Zeitpunkt der E-Scooter-Fahrt überschritten hatte, sodass eine Fahruntüchtigkeit angenommen werden kann. Hinzu treten laut Polizeibericht Fahrfehler des Antragstellers wie das Fahren von Schlangenlinien und das nahe Heranfahren an geparkte Fahrzeuge, wodurch Eigentum und die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet wurden. Die Aussage des Betroffenen, täglich Cannabis zu konsumieren und täglich mit dem Auto zu fahren, hat das VG Berlin schließlich als Einräumung des Verstoßes des Trennungsgebots eingeordnet.

Dass der Antragsteller ein Elektrokleinstfahrzeug und keinen Pkw geführt hatte, half nicht über die Tatsache hinweg, dass er zum einen den täglichen Konsum und dabei die tägliche Teilnahme am Straßenverkehr einräumte, und zum anderen durch seine Fahruntüchtigkeit eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellte – trotz des „kleinen“ E-Scooters.


Das VG Berlin hat den Antrag des Betroffenen auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes als unbegründet abgewiesen. Somit hat sein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung und die Fahrerlaubnisentziehung bleibt bestehen.


AZ.: BG Berlin, Beschluss vom 17.07.2023 - VG 11 L 184/23


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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