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Fahrrad + Alkohol – Radfahrverbote möglich?

Aktualisiert: 27. Okt. 2020



Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in seinem Urteil von 12.08.2020 die Maßnahme des sogenannten „Radfahrverbotes“ für rechtmäßig erachtet und unter bestimmten Voraussetzungen erstmals bestätigt.

Demnach darf seitens der Behörden ein Verbot ausgesprochen werden, dass ein Radfahrer, welcher alkoholisiert im Straßenverkehr unterwegs war und die Grenze von 1,6 Promille überschritten hat, ein Verbot zur Führung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen im öffentlichen Verkehr ausgesprochen werden, falls er die damit verbundene MPU-Auflage nicht fristgemäß erfüllt.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger wurde am 13. Juli 2018 wegen einer Trunkenheitsfahrt im Straßenverkehr verurteilt, da er am 27. Mai 2018 in auffälliger Weise mit seinem Fahrrad unterwegs war und die kontrollierenden Polizeibeamten nach einer Blutentnahme eine Blutalkoholkonzentration von 2,21 Promille feststellen konnten.

Die beklagte Stadt Landau wurde von dem Urteil in Kenntnis gesetzt und forderte den Kläger demnach im Oktober 2018 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, um seine positive Eignung zur Führung von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr zu belegen.

Nachdem der Kläger auf diese Forderung nicht eingegangen ist und auch nach erneuter Fristverlängerung kein Gutachten vorlegen konnte, untersagte ihm die Stadt Landau mit Bescheiden vom 10. Janaur 2019 und 12. November 2019 jegliche Nutzung aller fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr.

Der gegen diesen Bescheid gerichtete Widerspruch des Klägers wurde am 05. Dezember mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen.

Der Adressat der Verfügung erhob im Januar 2020 Klage und macht geltend, dass er erstmalig mit dem Fahrrad im Straßenverkehr auffällig geworden sei und er sich zudem die Einholung des medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgrund finanzieller Probleme nicht hätte leisten können. Aufgrund einer chronischen Schädelverletzung sei er auf die Nutzung des Rads existenziell angewiesen, um etwaige Termine wie Arztbesuche und Versorgungsstopps für seine Mutter durchführen zu können.

Die 1. Kammer des Gerichts hat die Klage im August 2020 abgewiesen. Die Richter verwiesen auf den rechtmäßigen Verlauf der Anordnung der MPU nach der Trunkenheitsfahrt sowie der fehlenden Einbringung des Gutachtens, welche eine starke Indizwirkung für das Fehlen der Eignung des Führens von Fahrzeugen innehat.

Zudem wird ausgeführt, dass auch für das Führen von sogenannten „fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen“ wie dem Fahrread eine grundbedingte Fahreignung vorliegen muss. Diese kann jedoch bei der Nichteinbringung im Einzelfall selbst für das nicht mehr angenommen werden, wodurch ein Verbot als verhältnismäßiges Mittel gewertet wird.

Auch der Umstand, dass der Kläger aufgrund finanzieller Probleme keine Beibringung des Gutachtens leisten konnte, ist unbeachtlich. Ebenso ist die Tatsache nicht von Bedeutung, dass dies das erste straßenverkehrsrechtliche Vergehen des Klägers mit einem Fahrrad darstellte.

Letztendlich stehen sich die Belange des Klägers mit dem hoch zu bewertenden öffentlichen Interesse der allgemeinen Sicherheit des Straßenverkehrs sowie der anderen Verkehrsteilnehmer gegenüber. Gefahrensituationen können jedoch vorallem durch alkoholbedingt ungeeignete Fahrradfahrer ausgehen und zu schwerwiegenden Schadensereignissen führen, was die Behörde durch das Verbot versucht zu verhindern.

Zudem seien die Grundrechte des Betroffenen nicht zu stark eingeschränkt, als dass eine Verhältnismäßigkeit nicht mehr bejaht werden könne. Die allgemeine Handlungsfreiheit sowie eine Basismobilität sind durch öffentliche Verkehrsmittel als auch durch die Möglichkeit des Gehens dennoch vorhanden, was ein vollständiges Verbot des fahrerlaubnisfreien Fortbewegungsmittels rechtlich nicht beanstanden lässt.

Foto: AdobeStock Nr.: 227147006 /LIGHTFIELD STUDIOS

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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