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AutorenbildRA Sven Skana

Fahrradvermietung „Call A Bike“ /DB ist straßenrechtliche Sondernutzung?


Die in Düsseldorf getroffene behördliche Anordnung, mit welcher der Deutschen Bahn aufgegeben worden ist, ihre „komplette Leihfahrräderflotte“ („Call a Bike“ - Mietfahrräder) aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 S. 1 StrWG NRW. Nach dieser Vorschrift kann die für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde die Beendigung der ohne die erforderliche Erlaubnis erfolgenden Benutzung der Straße anordnen. Die „Call a Bike“ - Mietfahrräder der Deutschen Bahn dürfen in Düsseldorf nicht weiter im öffentlichen Straßenraum, etwa auf Gehwegen, abgestellt werden.

Sachverhalt: Die Antragstellerin bot Fahrräder zur Miete an. Die Kunden konnten sie über eine App buchen und im gesamten Geschäftsgebiet auf der Straße wieder abstellen. Die zuständige Behörde qualifizierte das Abstellen als straßenrechtliche Sondernutzung und forderte die Antragstellerin zum Unterlassen auf. Hiergegen wandte sich die Antragstellerin zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf. Daraufhin hat die Stadt Düsseldorf Beschwerde eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat der Beschwerde stattgegeben. Das Abstellen der Mietfahrräder sei eine Sondernutzung und kein Gemeingebrauch. Es ginge nicht vorrangig um einen Verkehrszweck, sondern vielmehr um einen gewerblichen Zweck, nämlich den Abschluss von Mietverträgen. Fahrräder würden nicht abgestellt werden, um sie wieder in Betrieb zu nehmen. Sie seien nicht einmal betriebsbereit. Aufgrund der rechtsgeschäftlichen und vor allem auch technischen Gestaltung sei der vorherige Abschluss eines Mietvertrages zwingende Voraussetzung für eine Weiterfahrt. Ein Vertragsschluss sei nur möglich, wenn das Fahrrad und die App unmittelbar vor Ort zur Verfügung stünden. Das abgestellte Fahrrad sei eine andauernde Aufforderung an einen unbestimmten Personenkreis, mit der Antragstellerin Mietverträge abzuschließen. Es sei deshalb nicht anders zu bewerten als Straßenhandel oder das Aufstellen von Warenautomaten oder Altkleidercontainern. Das Oberverwaltungsgericht ging auch auf die bisher tonangebende Rechtsprechung des BVerwG und des OVG Hamburg ein, die das Abstellen von Mietfahrzeugen als Gemeingebrauch gesehen hatte. Diese sei nicht auf moderne, internetbasierte Buchungen von Fahrzeugen im Verleih-System übertragbar.

Das OVG hat somit klargestellt, dass Bikesharing eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt und somit einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt. Solche Erlaubnisse könnten auch mit Nebenbestimmungen versehen werden. Dies eröffne den Kommunen einen großen Regulierungsspielraum, der zu Beschränkungen und bei der Beschaffung von Mobilitätsdiensten genutzt werden könne. Die Kommunen müssten aber bei jeder Regulierung oder Bestellung straßen- und vergaberechtliche Fallstricke beachten. Auch wenn es nicht Gegenstand des Verfahrens war, so seien die Argumente des Oberverwaltungsgerichts auch auf die Vermietung von E-Scootern und das stationsgebundene Carsharing übertragbar.

OVG NRW, Beschluss v. 20.11.2020 – 11 B 1459/20

Foto: AdobeStock Nr. 377164225 - Symbolfoto

Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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