Gefährdungsvorsatz bei Erfolgsqualifikation des § 315d StGB - BGH stellt Anforderungen klar
- RA Sven Skana

- 20. Juni
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In einem Beschluss vom 13. September 2023 (Az. 4 StR 132/23) befasste sich der Bundesgerichtshof mit der strafrechtlichen Bewertung eines schweren Verkehrsunfalls, bei dem zwei Menschen ums Leben gekommen und zwei weitere verletzt worden waren. Der Angeklagte hatte nach erheblichem Alkoholkonsum mit einem hochmotorisierten Pkw beschleunigt, in einer Kurve die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren und war in den Gegenverkehr geraten. Das Landgericht Neuruppin verurteilte ihn daraufhin unter anderem wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge gemäß § 315d Abs. 2 und 5 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten. Insbesondere wurde im Schuldspruch die konkrete Gefährdung der sich im Gegenverkehr befindlichen Menschen als vom Vorsatz des Angeklagten umfasst ausgeführt.
Der BGH hob die Verurteilung hinsichtlich des verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge auf. Maßgeblich war die Frage, ob der Angeklagte mit dem für den Tatvorwurf erforderlichen Gefährdungsvorsatz gehandelt hatte – also gewusst hatte, dass sein Verhalten konkrete Gefahren für Leib oder Leben anderer Menschen mit sich brachte, und diesen Ausgang auch billigend in Kauf genommen hatte. In der Entscheidung wurde betont, dass für die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands nach § 315d Abs. 2 StGB nicht nur die objektive Gefährlichkeit der Fahrweise genügt, sondern auch ein inneres Einverständnis mit der möglichen konkreten Gefährdung erforderlich ist.
Die Urteilsgründe des Landgerichts wiesen in diesem Punkt eine Lücke auf. Die Feststellung, der Angeklagte habe „überwiegend“ nicht vorsätzlich gehandelt, lässt nach Auffassung des BGH nicht erkennen, dass er sich mit dem möglichen Eintritt einer konkreten Gefährdung tatsächlich abgefunden hatte. So wurde vom Landgericht noch angenommen, dass der Angeklagte überzeugt gewesen sei, zur Kurvendurchfahrt in der Lage zu sein, und darauf vertraut habe, dass die Gefährdung etwa entgegenkommender Verkehrsteilnehmer sich nicht realisieren werde. Gleichzeitig wurde die Erfolgsqualifikation, die Gefährdungsvorsatz erfordert, als gegeben angesehen. Als Folge dieser Unstimmigkeit wurde das Urteil teilweise aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Die Entscheidung ist von besonderer Bedeutung für die Praxis, da sie die hohen Anforderungen an den Nachweis des bedingten Vorsatzes bei § 315d StGB präzisiert. Sie verdeutlicht, dass auch bei objektiv rücksichtsloser Fahrweise stets eine differenzierte Prüfung des subjektiven Tatbestandes notwendig ist. Insbesondere in Abgrenzung zur (groben) Fahrlässigkeit stellt der BGH abermals klar, dass ein bewusster Regelverstoß allein nicht genügt, um die Qualifikationstatbestände des gefährlichen Kraftfahrzeugrennens zu erfüllen.
AZ: BGH, Beschluss vom 13.09.2023 - 4 StR 132/23
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht


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