In einem aktuellen Beschluss vom 31. Juli 2023 (Aktenzeichen: 3 ORBs 93/23) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Entscheidung von hoher Relevanz für Ordnungswidrigkeitenverfahren getroffen. Es ging um die Frage, ob eine Erhöhung der im Bußgeldbescheid ausgewiesenen Geldbuße durch das Gericht einen vorherigen gerichtlichen Hinweis erfordert.
Im zugrundeliegenden Fall hatte das Amtsgericht gegen den Betroffenen wegen verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes im Straßenverkehr eine Geldbuße festgesetzt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte in seinem Beschluss die Erhöhung der Geldbuße durch das Amtsgericht von 135,00 EUR auf 190,00 EUR. Dabei stellte das Gericht klar, dass eine solche Erhöhung keine vorherige gerichtliche Hinweispflicht nach § 265 Abs. 1, Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 71 Abs. 1 OWiG erfordert, sofern das Gericht hinsichtlich der Rechtsfolgen keinen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.
Voraussetzungen für Hinweispflicht nicht gegeben
Das Oberlandesgericht betonte, dass ein Betroffener bei der Berücksichtigung von Vorahndungen, insbesondere einschlägiger Art, zu seinem Nachteil rechnen muss. Mit anderen Worten, wenn das Gericht eine Geldbuße erhöht, basierend auf Vorahndungen des Betroffenen, muss dieser mit dieser Möglichkeit rechnen. Das Gericht argumentierte, dass die Erhöhung der Geldbuße in solchen Fällen keinen Vertrauenstatbestand schafft, der eine vorherige gerichtliche Hinweispflicht erfordern würde.
Das Gericht hob hervor, dass auch die allgemeine prozessuale Fürsorgepflicht nicht zwingend einen vorherigen Hinweis erfordert. In Fällen, in denen das Gericht aufgrund einer Hauptverhandlung entscheidet, trägt der Betroffene das Risiko einer möglichen Geldbußenerhöhung im Vergleich zum Bußgeldbescheid. Dies sei konsequent mit den einschlägigen Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes und der Strafprozessordnung.
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf schafft Klarheit darüber, dass eine Geldbußenerhöhung durch das Gericht ohne vorherigen Hinweis rechtlich zulässig ist, sofern keine Vertrauenstatbestände geschaffen wurden. Betroffene sollten sich bewusst sein, dass bei Vorahndungen mit einer möglichen Erhöhung der Geldbuße gerechnet werden muss.
Az.: Aktenzeichen: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.7.2023 - 3 ORBs 93/23
Hinweis:
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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