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AutorenbildRA Sven Skana

Kraftfahrzeugrennen: Keine Einziehung des Fahrzeugs?


Das Landgericht Tübingen hat zur Einziehung eines Leasingfahrzeugs in einem Verfahren mit dem Vorwurf des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§315d StGB) Stellung genommen und die Voraussetzungen für eine Einziehung (§15 f) verneint.


Zum Sachverhalt: Der Betroffene nahm mit einem VW Golf GTI an einem Kraftfahrzeugrennen teil. Bei dem Fahrzeug handelte es sich um ein Leasingfahrzeug, das im Eigentum der Volkswagen Leasing GmbH als Leasinggeberin stand. Leasingnehmerin war die Mutter des Betroffenen, die ihrem Sohn erlaubt hatte, ihr Leasingfahrzeug zu nutzen. Dieser nahm daraufhin an einem illegalen Kraftfahrzeugrennen teil § 315 d StGB. Daraufhin folgte die Einziehung des Pkw.


Nach § 315 d StGB sind Kraftfahrzeugrennen verboten. Nach § 315 f StGB können diejenigen Kraftfahrzeuge, mit denen gegen das Verbot von Kraftfahrzeugrennen verstoßen wurde, eingezogen werden, da Fahrzeuge als Tatmittel i.S.d. § 74a StGB gewertet werden können. Dies entschied das Amtsgericht Tübingen und ordnete die Einziehung an.


Das Landgericht Tübingen prüfte die Voraussetzungen der Einziehung und kam zu dem Ergebnis,

dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nicht vorlagen. Eine Einziehung nach § 74 a Nr. 1

StGB sei nur möglich, wenn eine „Quasi-Beihilfe“ vorläge. Dafür gab es jedoch keine Anhaltspunkte.

Auch eine Sicherungseinziehung nach § 74 b StGB sei nicht angebracht gewesen, da der Pkw weder

Aufgrund seiner Beschaffenheit noch nach Art seiner konkreten Verwendung eine Gefährdung für

Fremde Rechtsgüter darstellten würde.


Es könnte nicht allein auf die Sportlichkeit eines VW Golf GTI abgestellt werden. Da dem Betroffenen

der Führerschein entzogen wurde (§69 StGB), könnte auch nicht erwartet werden, dass künftig

weitere Gefahren vom Golf GTI ausgehen könnten.


Somit konnte die Leasingnehmerin ihr Fahrzeug behalten.

Landgericht Tübingen: Beschluss vom 11.06.2021 – 3 Qs 16/21

Foto: AdobeStock Nr. 76242746


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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